Planprofi24 in Bayern
Bauantrag, Aufmaß, Grundriss, Wohnflächenberechnung, Nutzungsänderung und Energieausweis für Immobilien in Bayern — digital beauftragt, mit Blick auf die landesweiten Zuständigkeiten und die Bayerner Bauordnung.
Bayern ist mit rund 70.550 Quadratkilometern das flächengrößte deutsche Bundesland und mit über 13 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern nach Nordrhein-Westfalen das bevölkerungsreichste – von den Verdichtungsräumen München, Nürnberg und Augsburg bis in die ländlich geprägten Regionen Niederbayerns, der Oberpfalz und Unterfrankens. Diese Spannweite trägt eine dreistufige Bauaufsicht mit den sieben Regierungsbezirken als Mittelbehörde, während die Bayerische Bauordnung zum 1. Januar 2025 eine der umfassendsten Entbürokratisierungs-Novellen der vergangenen Jahre erhalten hat. Wer in Bayern einen Bauantrag stellt, profitiert seitdem von einer spürbar erweiterten Verfahrensfreiheit.
Landesweite Bauaufsichtsstruktur in Bayern
Die Bauaufsicht in Bayern ist dreistufig organisiert. Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, das 2018 gegründet wurde und die Zuständigkeiten der früheren Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern übernommen hat. Als höhere Bauaufsichtsbehörden fungieren die Regierungen der sieben bayerischen Regierungsbezirke – Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben –, die als Mittelbehörden die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden ausüben und unter anderem bei Sonderbauten und Widerspruchsverfahren zuständig sind.
Zuständig für die konkrete Bearbeitung eines Bauantrags sind die unteren Bauaufsichtsbehörden – in Bayern die sogenannten Kreisverwaltungsbehörden. Das sind die 25 kreisfreien Städte sowie die Landratsämter der 71 Landkreise, zusammen also 96 Stellen; welche davon im Einzelfall zuständig ist und wo einzelne bautechnische Prüfaufgaben an andere Stellen delegiert sind, regelt die Zuständigkeitsverordnung Bauwesen (ZustVBau). In den 25 kreisfreien Städten (siehe die einzelnen Stadtseiten unten) entscheidet das jeweilige städtische Bauamt selbst; in den kreisangehörigen Gemeinden der Landkreise läuft der Antrag stattdessen über das zuständige Landratsamt.
Bayerische Bauordnung und die BayBO-Novelle 2025
Grundlage ist die Bayerische Bauordnung (BayBO), die unter anderem über die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO für viele Wohnbauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans auskommt: Ohne Sonderbau und ohne Widerspruch der Gemeinde darf bereits einen Monat nach Einreichung der Unterlagen gebaut werden, ganz ohne förmlichen Genehmigungsbescheid – ausgenommen sind allerdings Vorhaben mit mehr als 5.000 Quadratmetern Brutto-Grundfläche Wohnraum oder Anlagen für den gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als 100 Menschen.
Zum 1. Januar 2025 ist zudem eine der größten BayBO-Novellen der vergangenen Jahre in Kraft getreten, mit weiteren Teilen zum 1. August 2025. Ziel ist eine spürbare Entbürokratisierung: Der Katalog verfahrensfreier Vorhaben wurde deutlich erweitert, etwa für Dachgeschossausbauten samt Gauben, solange Dachform und äußere Gestalt des Gebäudes unverändert bleiben, sowie für viele Nutzungsänderungen ohne Sonderbau-Bezug. Eingeschossige Aufstockungen ändern seitdem nicht mehr automatisch die Gebäudeklasse, sodass die bisherigen Brandschutzanforderungen fortgelten. Zum 1. Oktober 2025 kam die Kommunalisierung des Stellplatzrechts hinzu: Eine Stellplatzpflicht besteht seither nur noch dort, wo die jeweilige Gemeinde sie ausdrücklich per Satzung festlegt.
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