Planprofi24 in Langenhagen

Bauantrag, Aufmaß, Grundriss, Wohnflächenberechnung, Nutzungsänderung und Energieausweis für Immobilien in Langenhagen — digital beauftragt, mit Blick auf die lokalen Zuständigkeiten und Besonderheiten.

Der Verkehrsflughafen Hannover liegt nicht in Hannover, sondern auf dem Stadtgebiet von Langenhagen. Das ist keine Randnotiz der Verwaltungsgeografie, sondern der Umstand, der das Bauen hier stärker prägt als alles andere. Zwei bundesrechtliche Regelwerke legen sich über Teile der Stadt: der Bauschutzbereich nach dem Luftverkehrsgesetz, der Höhen begrenzt und eine zweite Behörde in das Genehmigungsverfahren holt, und der Lärmschutzbereich nach dem Fluglärmschutzgesetz, der mitbestimmt, wo Wohnungen neu entstehen dürfen und mit welchem Schallschutz.

Bis um 1900 war Langenhagen überwiegend ländlich geprägt. Das Stadtrecht kam am 1. März 1959, damals noch für Alt-Langenhagen, Brink und Wiesenau. Erst die Gebietsreform von 1974 fügte Engelbostel, Godshorn, Kaltenweide, Krähenwinkel und Schulenburg hinzu und schuf die heutige Stadt mit gut 70 Quadratkilometern Fläche und rund 56.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Der Gebäudebestand spiegelt diesen Sprung wider: viel Wohnungsbau der Nachkriegsjahrzehnte, dörfliche Kerne in den eingemeindeten Ortsteilen, dazwischen Neubaugebiete jüngeren Datums.

Die zweite Achse ist das Gewerbe. Das große Gewerbegebiet unmittelbar am Flughafen gehört zur Gemarkung Godshorn und macht Langenhagen zu einer der gewerbestärksten Kommunen der Region Hannover — mit Logistik, Speditionen und Betrieben, deren Hallen regelmäßig erweitert, umgebaut oder anders belegt werden. Landschaftlich hält die Wietze dagegen: Der in den 1960er-Jahren begradigte Bach fließt seit einem 2008 abgeschlossenen EU-Projekt wieder in Mäandern, und der zwischen 2000 und 2007 angelegte Wietzepark zieht sich über rund 56 Hektar bis nach Isernhagen.

Zuständige Bauaufsichtsbehörde in Langenhagen

Langenhagen führt seine untere Bauaufsichtsbehörde selbst. Grundlage ist § 164 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG): Regionsangehörige Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. Langenhagen liegt mit rund 56.000 deutlich über dieser Schwelle. Bauantrag, Bauvoranfrage und Nutzungsänderung für Grundstücke im Stadtgebiet gehen deshalb an die Bauverwaltung der Stadt am Marktplatz — nicht an den Fachbereich Bauen der Region Hannover, der als untere Bauaufsichtsbehörde nur dort tätig wird, wo eine regionsangehörige Gemeinde keine eigene Bauaufsicht unterhält.

Anträge, Bauanzeigen, Bauvoranfragen und Befreiungsanträge nimmt die Stadt in elektronischer Form entgegen. Der Zugang läuft über das Bauportal der Stadt; wer es nutzt, registriert und authentifiziert sich über das Servicekonto Niedersachsen, wofür in der Regel ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion genügt. Die Bauvorlagen werden dort einmal hochgeladen statt mehrfach ausgedruckt abgegeben, und der Eingang wird samt Aktenzeichen bestätigt.

Eine Konstellation unterscheidet Langenhagen von den Bauaufsichten ringsum: Wo der Bauschutzbereich des Flughafens greift, entscheidet die Stadt über Bauwerke nicht allein. Eine Baugenehmigung darf dort nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden erteilt werden. Die Bauaufsicht ersucht um diese Zustimmung, und deren Frist läuft neben dem Baugenehmigungsverfahren her — aber sie läuft erst an, wenn das Ersuchen vollständig ist. Was in Langenhagen also Zeit kostet, ist selten die Entscheidung selbst, sondern die Höhenangabe, die dafür fehlt.

Bauordnung und Besonderheiten in Langenhagen

Rechtsgrundlage ist die Niedersächsische Bauordnung (NBauO). Sie staffelt Vorhaben nach Prüftiefe: verfahrensfreie Baumaßnahmen nach § 60 NBauO stehen im Anhang des Gesetzes und brauchen weder Antrag noch Anzeige. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 samt zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen gibt es das Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO — allerdings nur auf Baugrundstücken im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans, der dort ein reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet festsetzt, und nur, wenn das Vorhaben den Festsetzungen nicht widerspricht. Statt eines Bauantrags geht eine unterschriebene Mitteilung mit den Bauvorlagen an die Gemeinde; angefangen werden darf erst, wenn deren Bestätigung vorliegt. Alles Übrige läuft im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, Sonderbauten im vollen Verfahren.

Darüber liegt das Luftverkehrsrecht. Für einen genehmigten Flughafen wird ein Bauschutzbereich festgelegt. Innerhalb eines Umkreises von 1,5 Kilometern um den Flughafenbezugspunkt sowie auf den Start- und Landebahnen und den Sicherheitsflächen darf die Baugenehmigungsbehörde die Errichtung von Bauwerken nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; bei unvollständigem Antrag beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen, sofern die Luftfahrtbehörde das kurzfristig anzeigt. Weiter draußen arbeitet § 12 LuftVG mit Höhenschwellen, die sich auf die Erhebung des Flughafenbezugspunkts beziehen: Im Umkreis von vier Kilometern ist die Zustimmung für Bauwerke erforderlich, die 25 Meter überschreiten. Dazu kommen die Anflugsektoren, die sich beiderseits der Außenkanten der Sicherheitsflächen mit einem Öffnungswinkel von je 15 Grad anschließen und weit über die Stadtgrenze hinausreichen.

Die dritte Schicht ist der Lärm. Der Lärmschutzbereich des Verkehrsflughafens ist durch niedersächsische Verordnung vom 14. September 2010 festgesetzt; er erfasst Teile von Langenhagen, Hannover, Garbsen und Isernhagen. In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen nach § 5 des Fluglärmschutzgesetzes keine Wohnungen errichtet werden — mit Ausnahmen, die für den Bestand entscheidend sind, etwa für Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB oder im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung bekannt gemachten Bebauungsplans. Was zulässig bleibt, hat die Schallschutzanforderungen nach § 7 FluLärmG einzuhalten; für vorhandene Gebäude sehen §§ 9 und 10 FluLärmG Erstattung und Entschädigung vor. Eine Ebene höher sperrt der im Landes-Raumordnungsprogramm festgelegte Siedlungsbeschränkungsbereich neue Wohnbauflächen und besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen bereits in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen.

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