Wohnungsgrundbuch

Das Wohnungsgrundbuch ist das eigene Grundbuchblatt, das das Grundbuchamt für jede Einheit einer aufgeteilten Immobilie anlegt; erst damit entsteht Wohnungseigentum, das einzeln verkauft und belastet werden kann.

Aufgebaut ist es wie ein Grundstücksgrundbuch, mit Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I bis III. Im Bestandsverzeichnis steht jedoch der Miteigentumsanteil am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Einheit, samt Verweis auf Teilungserklärung und Aufteilungsplan. Für nicht zu Wohnzwecken bestimmte Einheiten heißt das Blatt Teileigentumsgrundbuch.

Vom Grundstücksgrundbuch unterscheidet es sich in der Bezugsgröße: Mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher wird das Blatt für das ungeteilte Grundstück geschlossen. Wer für eine Eigentumswohnung einen Grundbuchauszug braucht, fordert deshalb das Wohnungsgrundbuch der jeweiligen Einheit an.

Banken, Notare und Käufer verlangen es bei jedem Wohnungsverkauf, meist in aktueller Fassung. Anfordern kann es beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts, wer ein berechtigtes Interesse nachweist — etwa als Eigentümer, als beauftragter Notar oder als finanzierende Bank. Ein häufiger Stolperstein: Rechte wie Nießbrauch oder ein Wohnrecht stehen in Abteilung II des Wohnungsgrundbuchs der betroffenen Einheit — nicht in den Blättern der Nachbarwohnungen.

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