Miteigentumsanteil (MEA)

Der Miteigentumsanteil ist der als Bruchteil — meist in Tausendsteln — ausgedrückte Anteil einer Einheit am gemeinschaftlichen Eigentum; er ist untrennbar mit dem Sondereigentum dieser Einheit verbunden.

Miteigentumsanteil — der Bruchteil am Gemeinschaftseigentum, der zum Sondereigentum gehört Gemeinschaftseigentum: Dach, Treppenhaus, Grundstück Dach Treppenhaus Wohnung 3 Wohnung 4 Wohnung 1 Wohnung 2 Anteile 250/1000 250/1000 250/1000 250/1000 Summe aller Miteigentumsanteile = 1000/1000
Miteigentumsanteil — der Bruchteil am Gemeinschaftseigentum, der zum Sondereigentum gehört

Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt formal genau diesen Anteil am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumen. Der Anteil steht deshalb in der Teilungserklärung, im Kaufvertrag, im Wohnungsgrundbuch und in jeder Jahresabrechnung. Nach § 16 Abs. 2 WEG ist er der gesetzliche Maßstab für die Verteilung der Gemeinschaftskosten; die Eigentümer können davon inzwischen durch Beschluss abweichen und einzelne Kostenarten etwa nach Wohnfläche oder Verbrauch umlegen.

Vom Stimmrecht ist der Anteil zu trennen: Ob nach Anteilen, nach Einheiten oder nach Köpfen abgestimmt wird, regelt die Gemeinschaftsordnung. Ebenso wenig entspricht er zwingend der Wohnfläche — er ist eine bei der Aufteilung gewählte Rechengröße.

In der Praxis werden die Anteile meist aus den Flächenverhältnissen der Einheiten abgeleitet. Beruhen sie auf fehlerhaften Flächen, zementiert das dauerhaft schiefe Kostenanteile: Eine spätere Korrektur ist keine Rechenübung, sondern eine Änderung der Teilungserklärung mit notarieller Zustimmung der betroffenen Eigentümer.

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