Abgeschlossenheitsbescheinigung
Bestätigung der Bauaufsicht, dass Wohnungen oder Teileigentum baulich klar voneinander abgegrenzt sind — Voraussetzung, um eine Immobilie ins Wohnungsgrundbuch aufzuteilen.
Wer ein Mehrfamilienhaus in einzelne Eigentumswohnungen aufteilen will, braucht dafür nach §7 Wohnungseigentumsgesetz zwei Dinge: eine Teilungserklärung und die Abgeschlossenheitsbescheinigung. Letztere bestätigt, dass jede Einheit durch eigene, abschließbare Türen von den übrigen Räumen und dem Treppenhaus baulich vollständig abgetrennt ist — eigener Zugang, eigene Sanitärräume, keine gemeinsam genutzten Durchgangsräume.
Beantragt wird sie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, üblicherweise anhand von Grundrissplänen, die die Abgeschlossenheit jeder Einheit zeigen. Ohne die Bescheinigung lässt sich keine Teilungserklärung notariell beurkunden und keine Eigentumswohnung im Grundbuch eintragen — sie ist damit der technische Türöffner für jeden Verkauf einzelner Wohnungen aus einem bislang ungeteilten Gebäude.
Ein verbreiteter Irrtum: Die Bescheinigung gilt für den zum Antragszeitpunkt genehmigten Zustand, nicht automatisch weiter. Wird nach der Aufteilung eine Trennwand entfernt oder ein Durchgang zwischen zwei Einheiten geschaffen, ist die Abgeschlossenheit real nicht mehr gegeben — die Bescheinigung bleibt zwar formal bestehen, ein späterer Verkauf oder eine Finanzierung kann dann aber an der Diskrepanz zwischen Papier und Bestand scheitern.
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