Wohnungsrecht (lebenslanges Wohnrecht)

Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die einer bestimmten Person erlaubt, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen.

Die häufigste Verwechslung ist die mit dem Nießbrauch. Der Nießbrauch gibt ein umfassendes Nutzungsrecht einschließlich der Vermietung und der Erträge; das Wohnungsrecht erlaubt nur das eigene Bewohnen — eine Überlassung an Dritte setzt eine ausdrückliche Gestattung voraus. Übertragbar und vererblich ist es nicht: Es erlischt mit dem Tod der berechtigten Person.

Eingetragen wird es in Abteilung II des Grundbuchs, und dort wird es beim Verkauf zum Preisfaktor: Ein vorrangig gesichertes Wohnungsrecht muss der Käufer dulden, entsprechend wird der Kapitalwert des Rechts vom Verkehrswert abgezogen. Typisch entsteht es bei der Übergabe einer Immobilie an die Kinder zu Lebzeiten.

Ein regelmäßiger Streitpunkt ist der dauerhafte Umzug ins Pflegeheim. Das Recht erlischt dadurch nicht automatisch, sondern besteht bis zum Tod oder bis zur Löschung fort — beenden lässt es sich vorzeitig nur durch Verzicht und Löschungsbewilligung des Berechtigten.

Bereit für Ihr Projekt?

Von Wohnflächenberechnungen und Grundrissen bis zu Bauanträgen und Nutzungsänderungen – deutschlandweit, schnell und unkompliziert online anfragen.