Grunddienstbarkeit

Eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB belastet ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks — sie hängt am Grundstück, nicht an einer Person, und steht in Abteilung II des Grundbuchs.

Darin liegt der Unterschied zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, etwa einem Wohnungsrecht oder einem Leitungsrecht zugunsten eines Versorgungsunternehmens: Diese steht einer bestimmten Person zu und erlischt mit ihr. Die Grunddienstbarkeit wechselt dagegen bei jedem Verkauf automatisch mit — Käufer übernehmen sie, ohne dass es einer eigenen Vereinbarung bedarf.

Ebenfalls abzugrenzen ist die Baulast: Sie ist öffentlich-rechtlich, wird in den meisten Ländern im Baulastenverzeichnis geführt und verpflichtet gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, nicht gegenüber dem Nachbarn. Für dieselbe Situation können beide Sicherungen nötig sein, und keine ersetzt die andere.

Praktisch ist Abteilung II deshalb bei jedem Kauf zu lesen: Wege-, Überfahrts-, Leitungs- und Fensterrechte mindern den Wert des belasteten und erhöhen den des begünstigten Grundstücks. Gelöscht werden kann eine Grunddienstbarkeit nur mit Bewilligung des Berechtigten — ein Verkauf allein beseitigt sie nicht.

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