Nießbrauch

Der Nießbrauch nach § 1030 BGB gibt einer berechtigten Person das umfassende Nutzungsrecht an einer fremden Immobilie — einschließlich des Rechts, sie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten.

Er wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, ist nicht übertragbar und nicht vererblich und erlischt mit dem Tod der berechtigten Person. Typischer Anlass ist die vorweggenommene Erbfolge: Eltern übertragen das Eigentum auf die Kinder und behalten sich den Nießbrauch vor, um weiter über die Immobilie verfügen zu können.

Vom Wohnungsrecht nach § 1093 BGB unterscheidet er sich im Umfang: Das Wohnungsrecht erlaubt nur, die Räume selbst zu bewohnen, der Nießbrauch dagegen jede Form der Nutzung samt Vermietung. Beide Rechte mindern den Wert der Immobilie, der Nießbrauch typischerweise deutlicher.

Beim Verkauf ist er der häufigste Grund für einen spürbaren Abschlag: Der Käufer erwirbt eine Immobilie, die er auf unbestimmte Zeit weder bewohnen noch vermieten kann. Wirtschaftlich sauber lösen lässt sich das meist nur, indem die berechtigte Person im Kaufvertrag an der Löschung mitwirkt — freiwillig oder gegen Abfindung.

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