Wegerecht

Ein Wegerecht erlaubt es, ein fremdes Grundstück zu Fuß oder mit Fahrzeugen zu überqueren; privatrechtlich wird es meist als Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs gesichert.

Vom Notwegrecht nach § 917 BGB ist es zu unterscheiden: Dieses ist ein gesetzlicher Anspruch für den Fall, dass einem Grundstück die notwendige Verbindung zum öffentlichen Weg fehlt, es wird gegen eine Geldrente gewährt und steht nicht im Grundbuch. Das vereinbarte Wegerecht beruht dagegen auf einer Einigung der Eigentümer und ist dinglich gesichert.

Für den Bauantrag zählt zusätzlich die öffentlich-rechtliche Ebene. Weil eine Grunddienstbarkeit im Verhältnis der Privaten wieder aufgehoben werden könnte, verlangen Bauaufsichtsbehörden für Hinterliegergrundstücke regelmäßig eine zusätzliche Sicherung der Zuwegung, in den meisten Ländern über eine Baulast. Ohne gesicherte Erschließung gibt es keine Genehmigung, und der amtliche Lageplan muss die Sicherung ausweisen.

Der Umfang wird oft überschätzt: Ein als Geh- und Fahrtrecht eingetragenes Wegerecht deckt nicht automatisch das Verlegen von Wasser-, Strom- oder Abwasserleitungen. Dafür ist ein eigenes Leitungsrecht erforderlich — ein Punkt, der bei Bauvorhaben auf Hinterliegergrundstücken regelmäßig zu spät auffällt.

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