Erschließung

Die Anbindung eines Grundstücks an öffentliche Straßen, Wasser, Abwasser und Energie — ohne gesicherte Erschließung ist ein Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig.

Baurechtlich gilt ein Grundstück erst dann als bebaubar, wenn seine Erschließung gesichert ist: eine ausreichend befahrbare Zuwegung zu einer öffentlichen Straße sowie der Anschluss an Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und in der Regel Energieversorgung. Fehlt die direkte Anbindung an eine öffentliche Straße, kann sie über ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht oder eine Erschließungsbaulast hergestellt werden.

Die Kosten der Erschließung trägt bei Neubaugebieten meist die Gemeinde vor und legt sie anschließend über Erschließungsbeiträge auf die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer um. Bei Bestandsgrundstücken im Innenbereich ist die Erschließung in aller Regel bereits hergestellt; relevant wird sie vor allem bei Hinterliegergrundstücken und bei der Teilung größerer Grundstücke.

Ein Sonderfall, der beim Grundstückskauf leicht übersehen wird: Ein Grundstück kann bewohnt und bebaut wirken, ohne dass die Erschließung rechtlich gesichert ist — etwa wenn die Zufahrt nur auf einer mündlichen Duldung des Nachbarn beruht statt auf einem eingetragenen Wegerecht. Vor einem Neubau oder größeren Umbau lohnt deshalb ein Blick ins Grundbuch, nicht nur auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort.

Erschließungssituation als Teil der Bauantragsprüfung: Bauantrag beauftragen.

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