Verfahrensfreies Bauvorhaben

Bauvorhaben, das nach der Landesbauordnung ohne Bauantrag und ohne Genehmigung errichtet werden darf. Die Verfahrensfreiheit betrifft nur das Verfahren — das materielle Baurecht gilt unverändert weiter.

Welche Vorhaben verfahrensfrei sind, listet jede Landesbauordnung in einem eigenen Katalog auf; die Schwellen unterscheiden sich von Land zu Land erheblich, gerade bei Gartenhäusern, Carports und Terrassenüberdachungen. Von Genehmigungsfreistellung und Kenntnisgabeverfahren unterscheidet sich die Verfahrensfreiheit dadurch, dass dort Bauvorlagen eingereicht werden — hier gar keine.

Der häufigste Irrtum in der Praxis: „genehmigungsfrei“ wird als „vorschriftenfrei“ gelesen. Abstandsflächen, die Festsetzungen des Bebauungsplans, Brandschutz und gegebenenfalls Denkmalschutz gelten unverändert. Ein verfahrensfrei errichtetes Bauwerk, das dagegen verstößt, ist materiell rechtswidrig und genießt keinen Bestandsschutz — die Bauaufsicht kann Nutzungsuntersagung oder Beseitigung verlangen.

Typischer Grenzfall: Ein Gartenhaus bleibt zwar unter der zulässigen Größe, steht aber außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche oder zu nah an der Grundstücksgrenze. Errichtet werden durfte es ohne Antrag, zulässig ist es trotzdem nicht. Auffällig wird das meist erst beim Verkauf, wenn Aufmaß und Bestandsplan mit den Festsetzungen abgeglichen werden.

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