Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Baugenehmigungsverfahren für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, bei dem die Bauaufsichtsbehörde nur einen eingeschränkten Katalog von Vorschriften prüft — im Kern das Bauplanungsrecht und ausdrücklich beantragte Abweichungen statt der gesamten Bauordnung.

Der Unterschied zur Genehmigungsfreistellung liegt im Ergebnis: Das vereinfachte Verfahren endet mit einer Baugenehmigung als Verwaltungsakt, die Freistellung dagegen mit gar keinem Bescheid. Auch die Voraussetzungen sind andere — die Freistellung setzt einen qualifizierten Bebauungsplan voraus, das vereinfachte Verfahren nicht. Welche Vorschriften konkret im Prüfumfang liegen, regelt die jeweilige Landesbauordnung unterschiedlich.

Für Bauherren ist die wichtigste Konsequenz ein häufiges Missverständnis: Ein reduzierter Prüfumfang bedeutet keine reduzierte Pflicht. Nicht geprüfte Anforderungen — typischerweise Standsicherheit und weite Teile des Brandschutzes — sind trotzdem vollständig einzuhalten; die Verantwortung dafür verlagert sich auf Entwurfsverfasser, Nachweisberechtigte und Bauherrn.

Ein typischer Fall ist das Einfamilienhaus in einem Altbaugebiet ohne Bebauungsplan: Eine Freistellung scheidet mangels Plan aus, geprüft wird im vereinfachten Verfahren. Wird in demselben Gebäude später eine Kindertagesstätte eingerichtet, kippt das Vorhaben in die Kategorie Sonderbau — und damit zurück in das umfassende Genehmigungsverfahren.

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