Abweichung (Bauordnungsrecht)
Gesondert zu beantragende Zulassung, mit der die Bauaufsichtsbehörde von einer Anforderung der Landesbauordnung abrückt — etwa bei Abstandsflächen, Rettungswegen oder Treppenmaßen.
Die Trennlinie zur Befreiung verläuft entlang der Rechtsgrundlage: Die Befreiung löst von den Festsetzungen des Bebauungsplans und damit vom Bauplanungsrecht des Bundes, die Abweichung von einer Vorschrift der Landesbauordnung, also vom Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes. Im Bescheid stehen beide Begriffe häufig nebeneinander, was die Verwechslung erklärt.
Praktisch begegnet die Abweichung Eigentümern fast immer im Bestand, wo heutige Anforderungen baulich nicht mehr erreichbar sind — zu schmale Treppen, zu geringe lichte Höhen, ein fehlender zweiter Rettungsweg. Zugelassen wird sie in der Regel nur, wenn der Schutzzweck der Vorschrift auf anderem Weg erreicht wird; typischerweise treten dafür Auflagen oder kompensierende Maßnahmen in den Bescheid.
Ein häufiger Fall ist der Dachgeschossausbau, bei dem der zweite Rettungsweg nur über Geräte der Feuerwehr sichergestellt werden kann — zugelassen wird die Abweichung dann samt Anforderungen an Fenstergröße und Anleiterbarkeit. Berührt eine Abweichung nachbarliche Belange, etwa bei Abstandsflächen, spielt zusätzlich die Nachbarbeteiligung eine Rolle.
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