Souterrain
Geschoss, dessen Fußboden teilweise unter der Geländeoberfläche liegt; seine Räume zählen nur dann zur Wohnfläche, wenn sie die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume erfüllen.
Vom Hochparterre unterscheidet sich das Souterrain durch die Richtung der Verschiebung: Dort liegt das Erdgeschoss angehoben über dem Gelände, hier das Wohngeschoss abgesenkt darunter, oft belichtet über Lichtschächte oder einen ausgehobenen Vorbereich. Ob ein solches Geschoss Aufenthaltsräume enthalten darf, richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung — Anforderungen an Raumhöhe, Tageslicht, Lüftung und Rettungsweg unterscheiden sich zwischen den Ländern.
Beim Verkauf und bei der Vermietung ist das der kritische Punkt: Ein hochwertig ausgebauter Souterrainraum, der in der Baugenehmigung als Hobby- oder Lagerraum geführt wird, ist bauordnungsrechtlich kein Aufenthaltsraum und damit auch keine Wohnfläche. Der Ausbau allein ändert daran nichts; dafür wäre eine Nutzungsänderung erforderlich.
Ein häufiger Grenzfall ist das hangseitig freiliegende Untergeschoss: Von der Talseite tritt es ebenerdig ins Freie, von der Bergseite liegt es unter Gelände. Solche Räume erfüllen die Anforderungen an Aufenthaltsräume oft ohne Weiteres — die Einstufung hängt dann davon ab, was genehmigt wurde, nicht davon, wie das Geschoss von außen wirkt.
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