Aufenthaltsraum

Bauordnungsrechtlicher Begriff für Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind — die Landesbauordnungen knüpfen daran Mindestanforderungen an Raumhöhe, Tageslicht und Lüftung.

Verlangt wird typischerweise eine lichte Raumhöhe von 2,40 m, dazu Fensterflächen für ausreichend Tageslicht und Lüftung sowie ein gesicherter Rettungsweg. Weil Bauordnungsrecht Ländersache ist, weichen Mindesthöhe und Ausnahmen voneinander ab; für Räume in Dach- und Kellergeschossen sehen mehrere Landesbauordnungen geringere Werte oder Sonderregeln vor. Maßgeblich ist stets die Bauordnung des Landes, in dem das Gebäude steht.

Nicht jeder genutzte Raum ist ein Aufenthaltsraum. Bäder, Flure, Abstellräume, Heizungsräume und Garagen fallen nicht darunter, obwohl man sich dort aufhält — entscheidend ist die Zweckbestimmung des Raums, nicht die tatsächliche Nutzung. Umgekehrt macht eine faktische Nutzung als Büro oder Schlafzimmer einen Raum nicht zum Aufenthaltsraum.

Für Eigentümer ist die Eigenschaft die Vorfrage jeder Umnutzung: Wer eine Lagerfläche zum Büro oder einen Dachboden zu Wohnraum ausbauen will, muss die Anforderungen erfüllen, sonst wird die Nutzungsänderung nicht genehmigt. Und was bauordnungsrechtlich kein Aufenthaltsraum sein darf, wird auch keine Wohnfläche — der ausgebaute Kellerraum bleibt dann rechtlich Keller.

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