Vollgeschoss
Ein Geschoss, das über seiner gesamten Fläche (oder einem in der jeweiligen Landesbauordnung definierten Mindestanteil) eine bestimmte lichte Höhe erreicht — zählt zur zulässigen Geschosszahl, ein Nicht-Vollgeschoss meist nicht.
Ob ein Dachgeschoss als Vollgeschoss zählt, hängt vom Verhältnis der Fläche mit ausreichender lichter Höhe zur gesamten Grundfläche des darunterliegenden Geschosses ab — die genauen Schwellenwerte (Mindesthöhe, Mindestanteil) unterscheiden sich zwischen den Landesbauordnungen. Ein niedriger Kniestock kann deshalb ein Dachgeschoss bewusst zum Nicht-Vollgeschoss machen und so die zulässige Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan einhalten, obwohl das Gebäude von außen dreigeschossig wirkt.
Für Bauherrinnen und Bauherren ist das ein realer Zielkonflikt: Ein höherer Kniestock schafft mehr Wohnfläche im Dachgeschoss, kann das Geschoss aber zum Vollgeschoss machen und damit gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der zulässigen Vollgeschosse verstoßen.
Die Vollgeschoss-Definition wirkt sich zusätzlich auf die Gebäudeklasse aus, weil beide an ähnlichen Höhenmerkmalen ansetzen: Ein Gebäude, das durch ein zusätzliches Vollgeschoss höher eingestuft wird, kann dadurch auch in eine höhere Gebäudeklasse mit strengeren Brandschutzanforderungen rutschen — zwei Folgen derselben Entwurfsentscheidung, die getrennt geprüft werden müssen.
Wie Kniestockhöhe und Vollgeschoss-Frage zusammenhängen: Kniestock und Drempel.
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