Vollgeschoss

Ein Geschoss, das über seiner gesamten Fläche (oder einem in der jeweiligen Landesbauordnung definierten Mindestanteil) eine bestimmte lichte Höhe erreicht — zählt zur zulässigen Geschosszahl, ein Nicht-Vollgeschoss meist nicht.

Vollgeschoss — Geschoss, das über seiner Fläche die geforderte lichte Höhe erreicht Mindesthöhe nur teilweise Mindesthöhe durchgehend nur Teilfläche Dachgeschoss Vollgeschoss Höhe und geforderter Flächenanteil regelt die Landesbauordnung.
Vollgeschoss — Geschoss, das über seiner Fläche die geforderte lichte Höhe erreicht

Ob ein Dachgeschoss als Vollgeschoss zählt, hängt vom Verhältnis der Fläche mit ausreichender lichter Höhe zur gesamten Grundfläche des darunterliegenden Geschosses ab — die genauen Schwellenwerte (Mindesthöhe, Mindestanteil) unterscheiden sich zwischen den Landesbauordnungen. Ein niedriger Kniestock kann deshalb ein Dachgeschoss bewusst zum Nicht-Vollgeschoss machen und so die zulässige Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan einhalten, obwohl das Gebäude von außen dreigeschossig wirkt.

Für Bauherrinnen und Bauherren ist das ein realer Zielkonflikt: Ein höherer Kniestock schafft mehr Wohnfläche im Dachgeschoss, kann das Geschoss aber zum Vollgeschoss machen und damit gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der zulässigen Vollgeschosse verstoßen.

Die Vollgeschoss-Definition wirkt sich zusätzlich auf die Gebäudeklasse aus, weil beide an ähnlichen Höhenmerkmalen ansetzen: Ein Gebäude, das durch ein zusätzliches Vollgeschoss höher eingestuft wird, kann dadurch auch in eine höhere Gebäudeklasse mit strengeren Brandschutzanforderungen rutschen — zwei Folgen derselben Entwurfsentscheidung, die getrennt geprüft werden müssen.

Wie Kniestockhöhe und Vollgeschoss-Frage zusammenhängen: Kniestock und Drempel.

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