Nutzungsuntersagung

Die Nutzungsuntersagung ist die bauordnungsrechtliche Verfügung, mit der die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung eines Raums oder Gebäudes untersagt, weil sie ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend von ihr ausgeübt wird.

Ihre Eingriffsschwelle liegt niedriger, als viele erwarten: Nach ständiger Rechtsprechung genügt regelmäßig die formelle Illegalität, also das Fehlen der Genehmigung. Ob die Nutzung materiell genehmigungsfähig wäre, muss die Behörde grundsätzlich nicht prüfen — nur bei offensichtlicher Zulässigkeit kann die Untersagung unverhältnismäßig sein. Von der Baueinstellung unterscheidet sie sich darin, dass sie nicht die Arbeiten trifft, sondern die Nutzung, und deshalb auch Jahre nach Fertigstellung greift.

Wirtschaftlich trifft das vor allem Vermieter: Wird eine Wohnung als Ferienwohnung, Büro oder Praxis genutzt, ohne dass die Nutzungsänderung genehmigt ist, kann die Einnahme abrupt wegfallen, während der Mietvertrag weiterläuft. Ausgelöst werden solche Verfahren häufig durch Hinweise aus der Nachbarschaft.

Der Weg zurück führt über den nachträglichen Antrag auf Nutzungsänderung; wird er genehmigt, entfällt die Grundlage der Verfügung. Behörden ordnen jedoch oft die sofortige Vollziehung an, sodass ein Rechtsbehelf die Wirkung nicht ohne Weiteres aufschiebt.

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