Zweckentfremdung
Die genehmigungswidrige Umwandlung von Wohnraum in eine andere Nutzung — etwa gewerblich oder als Ferienwohnung — in vielen Großstädten durch eine kommunale Satzung genehmigungspflichtig.
Zahlreiche Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt haben auf Grundlage von Landesgesetzen (z. B. dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz) eigene Satzungen erlassen, die den Wohnraum schützen sollen: Wer eine Wohnung dauerhaft gewerblich nutzt, sie als Ferienwohnung vermietet, länger als eine bestimmte Frist leerstehen lässt oder abreißt, braucht dafür eine gesonderte Genehmigung — unabhängig davon, ob die bauliche Nutzungsänderung selbst genehmigungsfrei wäre.
Die konkreten Regeln unterscheiden sich massiv von Stadt zu Stadt: Grenzwerte für zulässige Kurzzeitvermietung, Ausgleichspflichten (Ersatzwohnraum schaffen) und Bußgeldrahmen sind kommunal geregelt und ändern sich laufend. Vor jeder gewerblichen Umnutzung oder Kurzzeitvermietung lohnt deshalb eine Prüfung bei der zuständigen Stelle der jeweiligen Stadt — zusätzlich zur baurechtlichen Nutzungsänderung.
Zweckentfremdung und Nutzungsänderung sind zwei getrennte Genehmigungen, die häufig verwechselt werden: Die Nutzungsänderung prüft, ob eine andere Nutzung baurechtlich zulässig ist (Brandschutz, Stellplätze, Immissionsschutz); das Zweckentfremdungsverbot prüft unabhängig davon, ob dem Wohnungsmarkt Wohnraum entzogen werden darf. Beide Genehmigungen können im Einzelfall auch getrennt beantragt werden müssen.
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