Nachrüstpflichten (GEG)

Nachrüstpflichten sind die vom Gebäudeenergiegesetz unabhängig von einer geplanten Sanierung verlangten Mindestmaßnahmen im Gebäudebestand — allen voran die Dämmung der obersten Geschossdecke nach § 47 GEG.

Daneben stehen die Dämmung zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen sowie das Betriebsverbot für alte Heizkessel, von dem Niedertemperatur- und Brennwertkessel ausgenommen sind. Die Deckendämmung gilt als erfüllt, wenn stattdessen das darüberliegende Dach gedämmt ist oder die Decke den Mindestwärmeschutz einhält.

Abzugrenzen sind Nachrüstpflichten von den Anforderungen an Änderungen: Diese greifen erst, wenn ohnehin gebaut wird — wer die Fassade erneuert, muss dabei bestimmte Wärmedurchgangswerte einhalten. Nachrüstpflichten bestehen dagegen auch dann, wenn der Eigentümer nichts vorhat. Auch der Bestandsschutz hilft hier nicht: Er sichert die genehmigte Nutzung, nicht die Freistellung von gesetzlich angeordneter energetischer Nachrüstung.

Für Käufer und Erben ist die Ausnahme für selbst genutzte Häuser mit höchstens zwei Wohnungen entscheidend — sie entfällt mit dem Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer muss die Deckendämmung dann innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang erfüllen: eine Kostenposition, die beim Kauf eines Altbaus selten eingepreist wird.

Energieausweis anfragen

Verbindlich, digital und ohne versteckte Kosten — jetzt energieausweis bei Planprofi24 beauftragen.