Milieuschutz (soziale Erhaltungssatzung)
Milieuschutz ist die auf den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gerichtete Variante der Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB; sie macht Modernisierungen, Grundrissänderungen und das Zusammenlegen von Wohnungen im Satzungsgebiet genehmigungspflichtig.
Von der städtebaulichen Erhaltungssatzung unterscheidet sie sich im Prüfmaßstab. Dort geht es um das äußere Erscheinungsbild eines Gebiets, hier um das Innere der Wohnungen und die Frage, ob eine Maßnahme die angestammte Bewohnerschaft verdrängt. Modernisierungen, die über einen zeitgemäßen Ausstattungszustand hinausgehen, können deshalb versagt werden, während der Anschluss an heutige Mindeststandards regelmäßig genehmigungsfähig bleibt.
Relevant ist das vor allem in angespannten Wohnungsmärkten wie Berlin, Hamburg, München oder Frankfurt. Wo das jeweilige Land von der entsprechenden Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, ist zusätzlich die Begründung von Wohnungseigentum genehmigungspflichtig — die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen also nicht mehr frei möglich. Häufig besteht im Satzungsgebiet außerdem ein gemeindliches Vorkaufsrecht.
Ein typischer Grenzfall: Das Zusammenlegen zweier kleiner Wohnungen zu einer großen ist genehmigungspflichtig und wird oft abgelehnt, weil eine Wohneinheit verloren geht. Der nachträgliche Einbau eines Bades in einer Wohnung ohne Bad ist dagegen in der Regel unproblematisch.
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