Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB)
Eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB macht in einem räumlich festgelegten Gebiet den Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen zusätzlich genehmigungspflichtig — unabhängig davon, ob das Vorhaben sonst genehmigungsfrei wäre.
Das Baugesetzbuch nennt drei Gründe für eine solche Satzung: den Erhalt der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets, den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und städtebauliche Umstrukturierungen. Dient die Satzung der städtebaulichen Eigenart, ist zusätzlich die Errichtung baulicher Anlagen genehmigungspflichtig.
Vom Denkmalschutz unterscheidet sie sich in Reichweite und Zuständigkeit: Der Denkmalschutz erfasst ein einzelnes Objekt samt seiner Substanz und liegt bei der Denkmalbehörde des Landes. Die Erhaltungssatzung erfasst ein ganzes Gebiet, schützt dessen Charakter statt einzelner Bauteile und wird von der Gemeinde erlassen und angewendet.
Für Eigentümer bedeutet das eine zweite Genehmigungsebene neben der Baugenehmigung. Der Abbruch eines Nebengebäudes, ein Balkonanbau oder eine neue Fassade können erhaltungsrechtlich versagt werden, obwohl die Bauaufsicht nichts einzuwenden hätte. Da die Satzungsgebiete nicht im Grundbuch stehen, fällt die Bindung oft erst im Genehmigungsverfahren auf — eine Nachfrage bei der Gemeinde vor dem Kauf erspart die Überraschung.
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