Kenntnisgabeverfahren

In Baden-Württemberg das Verfahren, bei dem ein Bauvorhaben der Baurechtsbehörde lediglich mitgeteilt wird: Es ergeht keine Genehmigung, und Bauherr sowie Entwurfsverfasser stehen selbst dafür ein, dass alle Vorschriften eingehalten sind.

Anwendbar ist es vor allem auf Wohngebäude und Gebäude der unteren Gebäudeklassen, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, dessen Festsetzungen nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und kein Sonderbau vorliegt. Die vollständigen Bauvorlagen werden eingereicht, mit dem Bau darf aber erst nach Ablauf einer Wartefrist begonnen werden.

Der Sache nach entspricht das Kenntnisgabeverfahren der Genehmigungsfreistellung anderer Bundesländer — nur der Name ist landesspezifisch. Abzugrenzen ist es von verfahrensfreien Vorhaben: Dort wird überhaupt nichts eingereicht, hier sehr wohl, nur eben ohne behördliche Prüfung.

Praktisch bedeutet das eine Haftungsverlagerung, die viele Eigentümer unterschätzen: Weil niemand prüft, fällt ein Fehler — etwa eine überschrittene Baugrenze — oft erst Jahre später beim Verkauf oder bei einem Aufmaß auf, dann ohne den Schutz eines Bescheids. Ein Grenzfall: Sobald von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden soll, trägt das Verfahren nicht mehr — dann führt der Weg zurück zum Bauantrag.

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