Bauvorlageberechtigung

Die gesetzlich geregelte Befugnis, Bauvorlagen für einen Bauantrag zu erstellen und zu unterschreiben — nicht jede Planerin und jeder Planer darf das für jedes Vorhaben.

Die Landesbauordnungen legen fest, wer Bauvorlagen rechtsverbindlich unterschreiben darf: in der Regel Architektinnen und Architekten sowie Bauingenieurinnen und -ingenieure mit entsprechender Eintragung in der jeweiligen Kammer. Für kleinere, meist genehmigungsfreie oder -freigestellte Vorhaben gewähren manche Bundesländer Ausnahmen, etwa für erfahrene Handwerksmeisterinnen und -meister — die genauen Grenzen unterscheiden sich je Land erheblich.

Ohne bauvorlageberechtigte Unterschrift nimmt die Bauaufsicht einen Bauantrag gar nicht erst zur Prüfung an. Wer ein digitales Portal statt ein klassisches Architekturbüro beauftragt, sollte deshalb prüfen, ob und wie die Bauvorlageberechtigung im Ablauf sichergestellt ist.

Die Berechtigung ist an die Person gebunden, nicht an das Büro — ein Vertrag mit einer Planungsgesellschaft sagt allein noch nichts darüber aus, ob die konkret unterzeichnende Person tatsächlich bauvorlageberechtigt ist. Bei genehmigungsfreien oder freigestellten Kleinvorhaben (z. B. manche Garagen oder Nebengebäude, je nach Landesrecht) entfällt die Anforderung ganz.

Wie ein Bauantrag mit bauvorlageberechtigter Prüfung abläuft: Bauantrag beauftragen.

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