Innenbereich (§ 34 BauGB)

Im Zusammenhang bebauter Ortsteil, für den kein Bebauungsplan gilt. Ein Vorhaben ist dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Innenbereich nach § 34 BauGB — der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet am Ortsrand Innenbereich § 34 BauGB im Zusammenhang bebauter Ortsteil Außenbereich § 35 BauGB Grenze des Bebauungszusammenhangs zulässig, was sich in die nähere Umgebung einfügt kein Bebauungsplan vorhanden
Innenbereich nach § 34 BauGB — der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet am Ortsrand

Der Innenbereich ist der mittlere von drei Fällen: Im beplanten Gebiet entscheidet der Bebauungsplan, im Außenbereich gilt ein enger Katalog privilegierter Vorhaben, und dazwischen liegt der unbeplante Innenbereich. Sein Maßstab ist kein Zahlenwerk, sondern der vorhandene Bestand — statt festgesetzter Grundflächen- und Geschossflächenzahl zählt, was in der näheren Umgebung tatsächlich gebaut ist.

Für Bestandsimmobilien ist das der praktisch wichtigste Zulässigkeitsmaßstab, weil für viele gewachsene Ortslagen nie ein Bebauungsplan aufgestellt wurde. Da das Einfügungsgebot auslegungsbedürftig ist, lässt sich vor größeren Anbauten oder einer Aufstockung mit einer Bauvoranfrage vorab klären, was die Behörde als Umgebungsmaßstab ansieht.

Beispiel: Ist die Umgebung durchgängig zweigeschossig mit Satteldächern bebaut, fügt sich ein dreigeschossiger Flachdachbau nach dem Maß der Nutzung nicht ein, obwohl keine festgesetzte Kennzahl verletzt wird. Grenzfall ist das letzte Grundstück am Ortsrand: Die Grenze verläuft nicht entlang der Gemarkung, sondern dort, wo der Bebauungszusammenhang endet — dahinter beginnt der Außenbereich.

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