Außenbereich (§ 35 BauGB)

Als Außenbereich gilt jede Fläche, die weder in einem qualifizierten Bebauungsplan noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt; zulässig sind dort nach dem Baugesetzbuch vor allem privilegierte Vorhaben wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Außenbereich nach § 35 BauGB — die Flächen jenseits des Bebauungszusammenhangs Außenbereich § 35 BauGB privilegierte Vorhaben Innenbereich § 34 BauGB z. B. landwirtschaftlicher Betrieb Grenze des Bebauungszusammenhangs weder Bebauungsplan noch bebauter Ortsteil zulässig vor allem land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Außenbereich nach § 35 BauGB — die Flächen jenseits des Bebauungszusammenhangs

Die Abgrenzung zum Innenbereich folgt nicht der Gemeindegrenze und nicht der Adresse, sondern dem tatsächlichen Bebauungszusammenhang: Wo die geschlossene Ortslage endet, beginnt der Außenbereich — auch wenn das Grundstück an einer erschlossenen Straße liegt und Nachbarhäuser in Sichtweite stehen.

Für Eigentümer und Käufer hängt daran der Wert eines Grundstücks am Ortsrand. Ein Wohnhaus ohne landwirtschaftlichen Betrieb ist dort nur als sonstiges Vorhaben denkbar und scheitert regelmäßig daran, dass es öffentliche Belange beeinträchtigt. Eine Bauvoranfrage klärt die Bebaubarkeit, bevor Planungskosten entstehen.

Typischer Grenzfall sind ehemals landwirtschaftliche Gebäude: Die Umnutzung einer Scheune zu Wohnraum ist unter engen, im Baugesetzbuch geregelten Voraussetzungen möglich — etwa wenn die vorhandene Bausubstanz erhalten bleibt. Wird das Gebäude dagegen abgerissen und neu errichtet, lebt die frühere Privilegierung nicht wieder auf.

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