Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB)
Ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Sie setzt voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der gesetzlichen Befreiungsgründe vorliegt und nachbarliche Interessen gewürdigt sind.
Von der Ausnahme ist die Befreiung strikt zu trennen: Eine Ausnahme hat der Bebauungsplan selbst bereits ausdrücklich vorgesehen, die Befreiung durchbricht dagegen eine Festsetzung, die so nicht gemeint war. Ebenfalls verwechselt wird sie mit der Abweichung — diese betrifft das Bauordnungsrecht der Länder, die Befreiung dagegen den Bebauungsplan und damit das Bauplanungsrecht des Bundes.
In der Praxis ist die Befreiung die häufigste Hürde bei Erweiterungen im Bestand: überschrittene Baugrenze, überschrittene Grundflächenzahl, abweichende Dachform oder Firstrichtung. Beantragt wird sie mit Begründung zusammen mit dem Bauantrag; in aller Regel muss die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen. Ein Anspruch besteht nicht — es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.
Beispiel: Ein Anbau ragt einen Meter über die Baugrenze hinaus, während Nachbargebäude ähnlich situiert sind — eine Befreiung ist denkbar. Soll dagegen im gesamten Gebiet erstmals ein Geschoss mehr entstehen, sind die Grundzüge der Planung berührt; dann hilft nur eine Änderung des Bebauungsplans.
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