Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine einmalige Steuer auf den Erwerb eines inländischen Grundstücks. Den Steuersatz legen die Länder fest; er liegt derzeit je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent der Gegenleistung, in aller Regel des Kaufpreises.

Mit der Grundsteuer teilt sie nur den Wortstamm: Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig beim Eigentumswechsel an, die Grundsteuer laufend jedes Jahr für das Halten der Immobilie. Steuerschuldner sind Käufer und Verkäufer gemeinsam; im Kaufvertrag wird sie üblicherweise allein dem Käufer auferlegt.

Sie ist der größte Einzelposten der Kaufnebenkosten neben Notar-, Grundbuch- und Maklerkosten. Der Ablauf ist fest verzahnt: Der Notar zeigt den Erwerb dem Finanzamt an, dieses setzt die Steuer fest, und erst nach Zahlung erteilt es die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Ohne sie trägt das Grundbuchamt den Käufer nach § 22 GrEStG nicht als Eigentümer ein.

Ein Hebel liegt in der Bemessungsgrundlage: Mitverkauftes bewegliches Zubehör wie Einbauküche oder Sauna gehört nicht zum Grundstück und mindert die Gegenleistung, wenn es im Vertrag gesondert und werthaltig ausgewiesen ist. Bestimmte Erwerbe — etwa zwischen Ehegatten oder zwischen Verwandten in gerader Linie — sind von der Steuer befreit.

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