Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs, die nach § 883 BGB den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung in der Zeit zwischen Beurkundung und Umschreibung sichert.

Von der Auflassung selbst ist sie streng zu trennen. Die Auflassung nach § 925 BGB ist die vor dem Notar erklärte Einigung über den Eigentumsübergang; die Vormerkung ist lediglich deren Absicherung im Grundbuch. Eigentum verschafft weder das eine noch das andere — dafür ist die Eintragung des Käufers als Eigentümer erforderlich.

Ihre Schutzwirkung ist relativ: Verfügungen, die nach ihrer Eintragung erfolgen und den gesicherten Anspruch beeinträchtigen würden, sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam. Ein Zweitverkauf, eine neu eingetragene Grundschuld des Verkäufers oder eine zwischenzeitliche Insolvenz laufen damit ins Leere. Deshalb wird der Kaufpreis üblicherweise erst fällig, wenn die Vormerkung eingetragen ist.

Käufer stoßen im Grundbuchauszug einer laufenden Abwicklung auf sie und wundern sich, dort noch nicht als Eigentümer zu stehen. Nach vollzogener Umschreibung wird sie gelöscht — ihr Zweck ist dann erfüllt.

Bereit für Ihr Projekt?

Von Wohnflächenberechnungen und Grundrissen bis zu Bauanträgen und Nutzungsänderungen – deutschlandweit, schnell und unkompliziert online anfragen.