Erhaltungsrücklage (Instandhaltungsrücklage)
Die Erhaltungsrücklage ist das von der Eigentümergemeinschaft angesparte Vermögen für künftige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums; seit der WEG-Reform 2020 heißt sie im Gesetz so, umgangssprachlich weiterhin Instandhaltungsrücklage.
Der Namenswechsel ist der einzige Unterschied — beide Begriffe meinen dieselbe Position, weshalb ältere Teilungserklärungen und Abrechnungen weiterhin von Instandhaltungsrücklage sprechen. Von der Sonderumlage ist sie dagegen sachlich zu trennen: Die Rücklage wird laufend über das Hausgeld angespart, die Sonderumlage zusätzlich erhoben, wenn das Angesparte für eine konkrete Maßnahme nicht reicht.
Die Rücklage gehört der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Eigentümer. Beim Verkauf wird der rechnerische Anteil deshalb nicht ausgezahlt, sondern geht auf den Käufer über und schlägt sich allenfalls im Kaufpreis nieder. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mindert er die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht.
Käufer und Banken setzen den Stand ins Verhältnis zu Gebäudealter und anstehenden Maßnahmen. Ein Beispiel: Bei einem Sechzigerjahre-Bau mit ungedämmter Fassade und alter Heizung ist eine schmale Rücklage ein konkretes finanzielles Risiko, keine Randnotiz.
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