Planprofi24 in Sachsen

Bauantrag, Aufmaß, Grundriss, Wohnflächenberechnung, Nutzungsänderung und Energieausweis für Immobilien in Sachsen — digital beauftragt, mit Blick auf die landesweiten Zuständigkeiten und die Sachsener Bauordnung.

Rund 4 Millionen Menschen leben im Freistaat Sachsen, verteilt auf zehn Landkreise und die drei kreisfreien Großstädte Dresden, Leipzig und Chemnitz. Wer hier ein Bauvorhaben plant, bewegt sich innerhalb einer dreistufigen Bauaufsicht und einer Sächsischen Bauordnung, die seit ihrer Novelle vom März 2024 spürbar auf schnelleres, serielles Bauen setzt – von der neuen Typengenehmigung für den sogenannten Gebäudetyp E bis zu vereinfachten Bauvorlagen für kleinere Vorhaben. Ob Bauantrag, Aufmaß, Wohnflächenberechnung oder Nutzungsänderung: Grundlage ist überall im Freistaat dasselbe Landesrecht, angewendet von unterschiedlichen Behörden je nach Landkreis oder Großstadt.

Landesweite Bauaufsichtsstruktur in Sachsen

Die Bauaufsicht im Freistaat Sachsen ist dreistufig aufgebaut. Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das zuständige Landesministerium – aktuell das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung (SMIL), das Ende 2024 aus dem vorherigen Staatsministerium für Regionalentwicklung hervorgegangen ist und neben der Sächsischen Bauordnung auch das Denkmalschutzrecht fachlich verantwortet. Als obere Bauaufsichtsbehörde fungiert die Landesdirektion Sachsen: Sie übt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden aus, entscheidet über Widersprüche und sorgt so für ein landesweit einheitliches Verwaltungshandeln.

Die eigentliche Antragsbearbeitung übernehmen die unteren Bauaufsichtsbehörden: in Sachsen sind das die zehn Landkreise sowie die drei kreisfreien Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz, zusammen also 13 Behörden. Für Sonderfälle wie Typengenehmigungen und Einzelzulassungen nach § 20 SächsBO ist zusätzlich das bei der Landesdirektion angesiedelte Staatliche Amt für Bautechnik zuständig. Wer in Sachsen baut, reicht den Bauantrag also grundsätzlich beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt ein, in der das Grundstück liegt – unabhängig davon, ob es sich um einen Neubau, einen Umbau oder eine Nutzungsänderung handelt.

Sächsische Bauordnung und die Novelle 2024

Grundlage ist die Sächsische Bauordnung (SächsBO), die zuletzt mit Wirkung zum 19. März 2024 novelliert wurde. Im Zentrum der Reform steht das erleichterte serielle und modulare Bauen: Mit dem neu geschaffenen § 72a SächsBO können Bauherren für wiederkehrende Gebäudetypen – den sogenannten Gebäudetyp E – eine Typengenehmigung erhalten, die spätere Einzelverfahren erheblich verkürzt. Gleichzeitig wurde eine „kleine“ Bauvorlageberechtigung eingeführt: Für ausgewählte kleinteilige Maßnahmen dürfen die Bauvorlagen seither auch von Handwerksmeistern des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererhandwerks erstellt werden, ohne dass ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser eingeschaltet werden muss. Ergänzend wurde der Grenzwert für genehmigungsfreie, nicht überdachte Stellplätze und Zufahrten von 50 auf 100 Quadratmeter je Grundstück angehoben.

Auch die Verfahren selbst werden digitaler: Über das landesweite Verfahren „Digitaler Bauantrag“ – ursprünglich als Einer-für-Alle-Dienst von Mecklenburg-Vorpommern entwickelt und an die Anforderungen der SächsBO angepasst – lässt sich der Bauantrag inzwischen bei einem wachsenden Teil der unteren Bauaufsichtsbehörden vollständig online einreichen, im Produktivbetrieb unter anderem bei der Stadt Leipzig und dem Landkreis Mittelsachsen, während weitere Landkreise die Testphase durchlaufen. Zur Identifizierung ist dafür die BundID oder ein Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis nötig.

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Deutschlandweit einheitlich, digital beauftragt — mit Blick auf die Bauordnung und Besonderheiten in Sachsen.