II. Berechnungsverordnung (II. BV)
Vorgängerregelwerk der Wohnflächenverordnung: Die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung regelten bis Ende 2003, wie die Wohnfläche einer Wohnung zu berechnen war.
Anders als die WoFlV, die ausschließlich der Flächenberechnung dient, war die II. BV ein umfassendes Regelwerk des sozialen Wohnungsbaus — die Wohnflächenberechnung bildete darin nur einen Abschnitt neben Vorschriften zur Wirtschaftlichkeitsberechnung für preisgebundenen Wohnraum. Zum 1. Januar 2004 abgelöst wurden deshalb nicht die Verordnung insgesamt, sondern nur ihre Vorschriften zur Wohnflächenberechnung.
Für Eigentümer und Verwalter von Bestandsobjekten ist die Überleitungsregel der WoFlV entscheidend: Eine bis zum 31. Dezember 2003 nach der II. BV erstellte Wohnflächenberechnung bleibt weiterhin maßgeblich, solange am Wohnraum keine baulichen Änderungen vorgenommen wurden, die eine Neuberechnung erforderlich machen. Eine dreißig Jahre alte Flächenangabe im Mietvertrag ist also nicht schon deshalb falsch, weil sie nicht der heutigen Verordnung folgt.
Sichtbar wird der Unterschied vor allem bei Freiflächen: Nach der II. BV durften Balkone, Loggien und Dachgärten bis zur Hälfte angerechnet werden, während die WoFlV in der Regel nur ein Viertel vorsieht. Wird ein Altbau umgebaut und die Fläche anschließend neu ermittelt, kann dieselbe Wohnung deshalb kleiner ausfallen als im alten Vertrag angegeben.
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