Loggia
Ein in den Baukörper eingerückter, seitlich von Wänden umschlossener und oben überdeckter Außenraum — anders als der Balkon kragt die Loggia nicht vor die Fassade aus.
Baulich ist der Unterschied deutlich, wohnflächenrechtlich dagegen ohne Folgen: Die Wohnflächenverordnung behandelt Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen gleich und rechnet sie in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte an. Der höhere Ansatz ist die Ausnahme und muss sich aus der Qualität der Fläche begründen lassen — etwa aus Lage, Zuschnitt und Nutzbarkeit —, er ergibt sich nicht automatisch daraus, dass eine Loggia geschützter liegt als ein Balkon.
Vom Wintergarten grenzt sich die Loggia dadurch ab, dass sie zur Außenluft offen bleibt. Sobald ein Freisitz allseitig geschlossen und verglast ist, gelten die Regeln für Wintergärten: unbeheizt zur Hälfte, beheizt voll. Bei einer nachträglich verglasten Loggia ist die Einordnung deshalb ein echter Grenzfall, der vom Einzelfall abhängt; zusätzlich kann die Verglasung je nach Landesbauordnung genehmigungspflichtig sein.
Für Exposé-Angaben heißt das konkret: Eine zwölf Quadratmeter große Loggia erhöht die Wohnfläche im Regelfall um drei Quadratmeter. Wird sie voll mitgezählt, ist die angegebene Wohnfläche zu hoch.
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