Gebäudeklasse

Einstufung eines Gebäudes nach Höhe und Nutzungseinheiten (GK 1–5) gemäß Musterbauordnung — bestimmt u. a. Brandschutzanforderungen und ob ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss.

Die Musterbauordnung und die ihr folgenden Landesbauordnungen unterscheiden fünf Gebäudeklassen, gestaffelt vor allem nach der Höhe des obersten Aufenthaltsraum-Fußbodens über der Geländeoberfläche sowie nach Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten: von freistehenden Gebäuden geringer Höhe mit maximal zwei Nutzungseinheiten (GK 1) bis zu Hochhäusern (GK 5).

Die Einstufung entscheidet über den Umfang der bauordnungsrechtlichen Anforderungen — insbesondere Brandschutz, Rettungswege und ob ein Standsicherheitsnachweis von der Bauaufsicht geprüft oder nur durch eine qualifizierte Person bestätigt werden muss. Ein einfaches Einfamilienhaus fällt fast immer in GK 1 oder 2, ein mehrgeschossiges Mehrfamilienhaus schnell in GK 4 oder 5.

Eine Aufstockung oder ein zusätzliches Vollgeschoss kann ein Gebäude in eine höhere Gebäudeklasse heben — mit spürbaren Folgen: Ab GK 4 verlangen die meisten Landesbauordnungen zusätzliche Rettungswege und einen von der Bauaufsicht geprüften statt nur bestätigten Standsicherheitsnachweis. Ein Bauvorhaben, das die Klasse wechselt, ist deshalb selten nur „ein bisschen mehr Aufwand", sondern oft eine andere Kategorie von Genehmigungsverfahren.

Bauantragsunterlagen passend zur Gebäudeklasse zusammenstellen: Bauantrag beauftragen.

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