Teileigentum
Teileigentum ist Sondereigentum an Räumen, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind — etwa Läden, Büros, Praxen, Lager oder Garagen.
Rechtlich ist es dem Wohnungseigentum gleichgestellt: dieselben Rechte und Pflichten in der Gemeinschaft, ein eigener Miteigentumsanteil und ein eigenes Grundbuchblatt, das hier Teileigentumsgrundbuch heißt. Der Unterschied liegt allein in der Zweckbestimmung, die die Teilungserklärung für die Einheit festlegt.
Diese Zweckbestimmung ist bindend und wirkt neben dem öffentlichen Baurecht. Wer eine als Laden ausgewiesene Einheit dauerhaft zu Wohnraum machen will, braucht daher regelmäßig zweierlei: die bauordnungsrechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung und eine Änderung der Teilungserklärung, die grundsätzlich die Zustimmung der betroffenen Eigentümer voraussetzt.
Umgekehrt gilt dasselbe: Eine Wohnung dauerhaft als Büro oder Ferienwohnung zu nutzen, kann an der Zweckbestimmung scheitern, selbst wenn die Bauaufsicht keine Einwände hat. Maßstab ist in solchen Fällen, ob die tatsächliche Nutzung die übrigen Eigentümer typischerweise stärker stört als die vereinbarte. Ein Grenzfall sind Einheiten, die in der Teilungserklärung nur pauschal als Gewerbe bezeichnet sind — was dann konkret zulässig ist, ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung.
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