Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Wer eine Immobilie in einem kommerziellen Medium zum Verkauf oder zur Vermietung inseriert und zu diesem Zeitpunkt einen Energieausweis besitzt, muss nach § 87 GEG bestimmte Kennwerte daraus bereits in der Anzeige nennen.
Anzugeben sind die Art des Ausweises — Bedarfs- oder Verbrauchsausweis —, der darin genannte Wert des Endenergiebedarfs beziehungsweise Endenergieverbrauchs, der wesentliche Energieträger der Heizung sowie bei Wohngebäuden zusätzlich das im Ausweis genannte Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden sind die Endenergiewerte für Wärme und Strom getrennt auszuweisen.
Zu unterscheiden ist diese Angabenpflicht von der Ausweispflicht selbst: Ob überhaupt ein Energieausweis gebraucht wird, richtet sich nach dem Anlass — Verkauf, Neuvermietung, Neubau. Die Pflichtangaben greifen eine Stufe später, nämlich sobald inseriert wird. Verantwortlich ist, wer die Anzeige aufgibt: Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder der beauftragte Makler.
Ein häufig verkannter Fall ist der private Verkäufer: Auch er ist erfasst, sobald er ein Portal oder eine Zeitung nutzt, denn „kommerziell" bezieht sich auf das Medium, nicht auf den Inserenten. Ein Aushang im eigenen Hausflur fällt dagegen nicht darunter. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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