Gemeindliches Einvernehmen (§ 36 BauGB)

Zustimmung der Gemeinde zu einem Bauvorhaben, die die Bauaufsichtsbehörde einholen muss, wenn sie über die planungsrechtliche Zulässigkeit entscheidet. Sie gilt als erteilt, wenn die Gemeinde sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert.

Hintergrund ist die Planungshoheit: Über die Bebauung ihres Gebiets entscheidet die Gemeinde, die Baugenehmigung erteilt jedoch häufig der Landkreis. Erforderlich ist das Einvernehmen dort, wo die Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch beurteilt wird — also insbesondere bei Befreiungen sowie im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich. Ist die Gemeinde selbst untere Bauaufsichtsbehörde, entfällt der Schritt.

Vom gemeindlichen Einvernehmen zu unterscheiden ist die Nachbarbeteiligung: Dort geht es um private Belange der Angrenzer, hier um die städtebauliche Position der Kommune. Beide können im selben Verfahren parallel laufen.

Für Bauherren erklärt der Begriff vor allem Wartezeiten. Enthält ein Antrag etwa eine Befreiung von der Baugrenze, leitet das Kreisbauamt ihn an die Gemeinde weiter, deren zuständiges Gremium in festen Sitzungsintervallen tagt — der Antrag ruht solange, ohne dass etwas falsch gelaufen wäre. Verweigert die Gemeinde das Einvernehmen rechtswidrig, kann die höhere Verwaltungsbehörde es ersetzen.

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