Geltungsdauer der Baugenehmigung

Die Geltungsdauer bezeichnet den Zeitraum, in dem eine erteilte Baugenehmigung ausgenutzt werden kann: Wird nicht rechtzeitig mit der Ausführung begonnen oder der Bau zu lange unterbrochen, erlischt sie. Die Fristen setzt die jeweilige Landesbauordnung.

Verbreitet sind drei Jahre ab Erteilung, in Bayern vier; vergleichbare Fristen gelten für die Unterbrechung eines begonnenen Baus. Verlängert wird nur auf Antrag, und der muss vor Ablauf gestellt sein — ist die Genehmigung erloschen, hilft kein Verlängerungsantrag mehr, sondern nur ein neuer Bauantrag, der an heutigem Recht gemessen wird.

Von ihr zu trennen ist der Bestandsschutz: Die Geltungsdauer betrifft die noch nicht umgesetzte Genehmigung, der Bestandsschutz das fertig errichtete Gebäude. Ein ausgeführter Bau wird nicht dadurch illegal, dass die Genehmigungsurkunde alt ist.

Beim Kauf im Bestand ist das ein klassischer Stolperstein: In der Bauakte liegt eine Genehmigung für den nie gebauten Anbau, auf die der Käufer seine Planung stützt — obwohl sie längst erloschen ist und das Vorhaben nicht mehr trägt.

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