Gebäudeeinmessung

Die Gebäudeeinmessung ist die amtliche Vermessung eines neu errichteten oder wesentlich veränderten Gebäudes, damit dessen Umriss in das Liegenschaftskataster und die Flurkarte übernommen wird.

Sie ist weder eine Bauabnahme noch ein Bestandsaufmaß: Geprüft wird nicht die Bauausführung und schon gar nicht der Innenausbau, sondern allein die Lage des Gebäudeumrisses auf dem Flurstück. Ob und in welcher Frist nach Fertigstellung eingemessen werden muss und wer den Antrag stellt, regeln die Vermessungsgesetze der Länder; veranlassen und bezahlen muss die Einmessung in aller Regel der Eigentümer.

Die Aufforderung der Katasterbehörde kommt oft erst nach dem Einzug und bleibt gern liegen. Erledigt ist die Pflicht damit nicht: Sie hängt am Grundstück und trifft nach einem Verkauf den neuen Eigentümer. Fehlt der Umriss im Kataster, fällt das spätestens auf, wenn Bank, Käufer oder Bauaufsicht eine aktuelle Flurkarte anfordern — dort erscheint das Grundstück dann unbebaut.

Einmessungspflichtig kann auch ein Anbau sein, der den nachgewiesenen Gebäudeumriss verändert. Ein reiner Innenumbau ohne Eingriff in die Außenkontur löst die Pflicht dagegen nicht aus.

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