Erschließungsbeitrag
Der Erschließungsbeitrag ist die kommunale Abgabe, mit der eine Gemeinde die Anlieger an den Kosten der erstmaligen Herstellung von Straße, Gehweg, Beleuchtung und Entwässerung beteiligt; Rechtsgrundlage sind die §§ 127 ff. Baugesetzbuch.
Mindestens zehn Prozent des beitragsfähigen Aufwands trägt die Gemeinde selbst, den übrigen Teil verteilt sie nach dem in ihrer Satzung festgelegten Maßstab auf die erschlossenen Grundstücke. Die Beitragspflicht entsteht erst mit der endgültigen Herstellung der Anlage — der Bescheid kann deshalb lange nach Bezug oder Kauf eintreffen und trifft dann den aktuellen Eigentümer.
Vom Begriff der Erschließung ist der Beitrag klar zu trennen: Erschließung beschreibt den bauplanungsrechtlichen Zustand eines Grundstücks, der Erschließungsbeitrag die konkrete Geldforderung dafür. Davon wiederum zu unterscheiden sind Straßenausbaubeiträge für die spätere Erneuerung bereits vorhandener Straßen, die sich nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder richten.
Für Käufer ist deshalb die Vertragsklausel entscheidend, ob ein Grundstück erschließungsbeitragsfrei verkauft wird; auch Bodenrichtwerte werden mit diesem Zusatz ausgewiesen. Ein klassischer Grenzfall ist die seit Jahrzehnten befahrene Straße, die formal nie endgültig hergestellt wurde — hier kann der Beitrag noch offen sein.
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