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Das Wichtigste in Kürze
- Der Aufteilungsplan ist die Bauzeichnung, aus der hervorgeht, welche Räume zu welcher Einheit gehören und wo die Grenze zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum verläuft.
- Er ist nach § 7 Abs. 4 WEG Pflichtanlage der Teilungserklärung – ohne ihn legt das Grundbuchamt keine Wohnungsgrundbücher an.
- Alle Räume einer Einheit tragen dieselbe Nummer, auch der Keller im Untergeschoss und der Stellplatz im Hof. Fortlaufend müssen die Nummern nicht sein.
- Maßangaben sind nicht optional: ohne sie ist die Größe des Sondereigentums nicht ablesbar, und der Plan verfehlt seinen Zweck.
- Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sind zwei verschiedene Dinge – der Plan ist die Zeichnung, die Bescheinigung die amtliche Bestätigung dazu.
Wer ein Gebäude in einzeln verkaufbare Einheiten aufteilen will, kommt am Aufteilungsplan nicht vorbei. Er ist die zeichnerische Grundlage der Teilungserklärung und entscheidet darüber, ob das Grundbuchamt die Aufteilung einträgt – oder die Unterlagen zurückgehen. Was ihn technisch schwierig macht, ist nicht das Zeichnen an sich, sondern die Genauigkeit, die das Grundbuchrecht verlangt.
Wozu der Aufteilungsplan da ist
Das Sachen- und Grundbuchrecht kennt einen Bestimmtheitsgrundsatz: Was jemandem gehört, muss eindeutig erkennbar sein. Bei einem Grundstück leistet das der Katasterplan. Bei einer Eigentumswohnung, die als Raumeinheit innerhalb eines Gebäudes existiert, leistet es der Aufteilungsplan. Er macht sichtbar, welche Räume zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen zum gemeinschaftlichen Eigentum verlaufen.
Daraus folgt der Anspruch an die Sorgfalt: Weil aus dem Plan später abgeleitet wird, was jemand gekauft hat, gelten für seine Darstellungen besondere Anforderungen. Ein Plan, der „im Großen und Ganzen stimmt“, genügt hier nicht – er ist die dauerhafte rechtliche Beschreibung des Eigentums, nicht eine Momentaufnahme des Bauzustands.
Was im Plan stehen muss
Der Aufteilungsplan besteht aus Grundrissen aller Geschosse, in der Regel ergänzt um Schnitte und Ansichten. Inhaltlich sind vier Punkte entscheidend:
- Durchgehende Nummerierung. Alle Räume, die zu derselben Einheit gehören, tragen dieselbe Nummer – die Wohnung im zweiten Obergeschoss, der zugehörige Kellerraum, der Stellplatz. Die Nummern müssen nicht fortlaufend sein; ein angehängter Buchstabe ist unproblematisch, solange die Zuordnung eindeutig bleibt.
- Maßangaben. Ohne Maße ist die Größe des Sondereigentums nicht ablesbar. Das ist keine Formalie: Lage und Größe des Sondereigentums müssen aus der Zeichnung hervorgehen.
- Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Treppenhaus, Dach, tragende Wände und Versorgungsleitungen bleiben Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie durch eine Einheit verlaufen. Der Plan muss das erkennbar machen.
- Vollständigkeit über alle Geschosse. Ein fehlendes Untergeschoss oder ein nicht dargestellter Dachboden erzeugt später genau die Unklarheit, die der Plan verhindern soll.
Zur Kennzeichnung sind auch farbige Umrandungen zulässig – es kann genügen, wenn die zusammengehörigen Räume farbig umrandet und mit einer einzigen Nummer versehen sind. Entscheidend ist nicht die Technik der Darstellung, sondern dass die Zuordnung zweifelsfrei ist.
Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung: nicht dasselbe
Die beiden Begriffe werden oft synonym verwendet, bezeichnen aber verschiedene Dinge. Der Aufteilungsplan ist die Zeichnung. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die amtliche Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass die im Plan gezeigten Einheiten baulich abgeschlossen sind – also durch Wände und Decken vollständig getrennt und über einen eigenen abschließbaren Zugang erreichbar.
Praktisch heißt das: Der Plan wird zuerst erstellt, dann bei der Behörde eingereicht, und die Bescheinigung wird auf ihn ausgestellt. Beide gehen anschließend gemeinsam mit der notariell beurkundeten Teilungserklärung an das Grundbuchamt.
Die vier häufigsten Gründe für einen Rückläufer
Wenn Unterlagen zurückkommen, liegt es fast immer an einem dieser Punkte:
- Fehlende oder unvollständige Maßangaben. Der mit Abstand häufigste Fall – besonders, wenn ein alter Bestandsplan ohne Bemaßung weiterverwendet wurde.
- Nummerierung bricht zwischen den Geschossen ab. Die Wohnung trägt eine Nummer, der zugehörige Keller keine oder eine andere.
- Plan bildet den Bestand nicht ab. Nach einem Umbau stimmen die alten Zeichnungen nicht mehr mit dem Gebäude überein – dazu unten mehr.
- Grenze zum Gemeinschaftseigentum bleibt offen. Typisch bei Balkonen, Terrassen und Kellerräumen unter dem Treppenhaus.
Wenn der Bau vom Plan abweicht
Ein Sonderfall, der in der Praxis regelmäßig zu Streit führt: Das Gebäude wurde anders gebaut als geplant, oder es wurde später umgebaut. Rechtlich maßgeblich für die Grenzen des Sondereigentums bleibt der Aufteilungsplan – nicht das, was tatsächlich steht. Wer einen Raum nutzt, der ihm nach dem Plan gar nicht zugeordnet ist, hat daran auch kein Sondereigentum erworben.
Bei erheblichen Abweichungen ist deshalb eine Planänderung der saubere Weg, statt die Unklarheit stehen zu lassen. Vor jeder Aufteilung im Bestand lohnt sich der Abgleich zwischen Zeichnung und Realität – häufig ist dafür ein Aufmaß der Bestandsimmobilie die schnellste Klärung.
Alte Pläne weiterverwenden oder neu aufnehmen?
Vorhandene Bauzeichnungen sind eine legitime Grundlage, wenn sie den heutigen Zustand korrekt abbilden und bemaßt sind. Beides zusammen ist bei Gebäuden, die schon einmal umgebaut wurden, eher die Ausnahme. Ein kurzer Selbsttest hilft bei der Einordnung:
- Sind in den vorhandenen Plänen Raummaße eingetragen – nicht nur ein Maßstabsbalken?
- Stimmen Anzahl und Zuschnitt der Räume mit dem tatsächlichen Gebäude überein?
- Sind sämtliche Geschosse enthalten, inklusive Keller und Dachgeschoss?
- Ist erkennbar, welche Nebenräume zu welcher Wohnung gehören?
Wird eine dieser Fragen mit Nein beantwortet, ist eine Neuaufnahme meist günstiger als der Versuch, den alten Plan zu retten – schon weil jede Korrekturschleife mit der Behörde Zeit kostet.
Häufige Fragen
Wer darf einen Aufteilungsplan erstellen?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berufsgruppe vor. In der Praxis erstellen ihn Architektur-, Vermessungs- oder Planungsbüros, weil die geforderte Bemaßung und Darstellungstiefe fachliche Übung voraussetzt. Die Prüfung und Bestätigung bleibt in jedem Fall bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Muss der Aufteilungsplan Maßangaben enthalten?
Ja. Aus der Bauzeichnung müssen Lage und Größe des Sondereigentums hervorgehen – ohne Maßangaben ist die Größe nicht ersichtlich. Ein unbemaßter Plan erfüllt diese Anforderung nicht, auch wenn er sonst korrekt gezeichnet ist.
Müssen die Nummern im Aufteilungsplan fortlaufend sein?
Nein. Entscheidend ist allein, dass alle Räume einer Einheit dieselbe Nummer tragen und die Zuordnung eindeutig bleibt. Auch ein angehängter Buchstabe oder eine farbige Umrandung ist zulässig, solange dadurch keine Zuordnungsprobleme entstehen.
Was ist der Unterschied zwischen Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung?
Der Aufteilungsplan ist die Bauzeichnung selbst. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die amtliche Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass die darin dargestellten Einheiten baulich abgeschlossen sind. Der Plan wird zuerst erstellt, die Bescheinigung anschließend darauf ausgestellt.
Was gilt, wenn das Gebäude vom Aufteilungsplan abweicht?
Für die Grenzen des Sondereigentums bleibt der Aufteilungsplan maßgeblich, nicht die tatsächliche Bauausführung. Wer Räume nutzt, die ihm nach dem Plan nicht zugeordnet sind, hat daran kein Sondereigentum erworben. Bei erheblichen Abweichungen sollte das über eine Planänderung bereinigt werden.
Brauche ich für jede Wohnung einen eigenen Plan?
Nein. Der Aufteilungsplan ist ein zusammenhängender Satz für das gesamte Gebäude, in dem alle Einheiten gemeinsam dargestellt und durch ihre Nummerierung unterschieden werden. Getrennte Einzelpläne je Wohnung würden die Abgrenzung untereinander gerade nicht zeigen.
Aufteilungsplan erstellen lassen
Aus Ihren Bestandsplänen oder per Vor-Ort-Vermessung – bemaßt, durchgehend nummeriert und für die Bauaufsichtsbehörde vorbereitet.
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