Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen: Ablauf, Unterlagen und was die Behörde prüft

Von
Paulo Ferreira da Silva
Aktualisiert am:
21. August 2026
Unterlagen für die Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der Bauaufsichtsbehörde

💡 Tipp: Der Antrag steht und fällt mit dem Aufteilungsplan. Wir erstellen ihn prüffähig – bemaßt, durchgehend nummeriert und mit klarer Abgrenzung des Sondereigentums. Unterlagen vorbereiten lassen →

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass die Einheiten eines Gebäudes baulich vollständig voneinander getrennt sind und jeweils einen eigenen abschließbaren Zugang haben.
  • Sie ist neben dem Aufteilungsplan die zweite Voraussetzung dafür, dass das Grundbuchamt Wohnungsgrundbücher anlegt.
  • Die Behörde prüft ausschließlich nach den Kriterien des Wohnungseigentumsgesetzes – nicht, ob die Nutzung baurechtlich genehmigt ist.
  • Zuständig ist meist die untere Bauaufsichtsbehörde; in mehreren Bundesländern dürfen stattdessen öffentlich bestellte Sachverständige die Bescheinigung ausstellen.
  • Abgelehnt wird selten wegen des Gebäudes, meist wegen des Plans: fehlende Maße, unklare Nummerierung, offene Zuordnung.

Ohne sie bleibt ein Mehrfamilienhaus rechtlich ein einziges Objekt: verkaufbar nur im Ganzen, finanzierbar nur im Ganzen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist der bauordnungsrechtliche Schritt, der aus einem Gebäude einzeln handelbare Einheiten macht. Wie sie zustande kommt – und woran Anträge scheitern.

Was „abgeschlossen“ bedeutet

Eine Einheit gilt als abgeschlossen, wenn sie durch Wände und Decken vollständig von den übrigen Einheiten getrennt ist und über einen eigenen, abschließbaren Zugang verfügt. Ein gemeinsam genutzter Hausflur ist dabei unschädlich – entscheidend ist, dass die Einheit selbst separat verschließbar bleibt.

Der Begriff ist enger, als er intuitiv klingt. Zwei Zimmer, die nur über einen fremden Wohnbereich erreichbar sind, bilden keine abgeschlossene Einheit, egal wie klar die Nutzung in der Praxis getrennt ist. Umgekehrt reicht eine bauliche Trennung auch dann, wenn die Einheiten sich Heizung und Hausanschluss teilen.

Was die Behörde prüft – und was ausdrücklich nicht

Das ist der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Antrag ausschließlich nach den Kriterien des Wohnungseigentumsgesetzes. Sie führt keine baurechtliche Prüfung durch.

Praktisch bedeutet das: Eine erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung sagt nichts darüber aus, ob die tatsächliche Nutzung genehmigt ist. Wer eine ehemalige Gewerbefläche als Wohnung aufteilen lässt, hat mit der Bescheinigung keine Genehmigung für die Wohnnutzung erhalten – dafür bräuchte es eine Nutzungsänderung. Beides sind getrennte Verfahren, die sich gegenseitig nicht ersetzen.

Wer die Bescheinigung ausstellt

Zuständig ist in der Regel die untere Bauaufsichtsbehörde am Standort der Immobilie – je nach Kommune das Bauamt, das Bauordnungsamt oder eine eigene Stelle wie in München die Lokalbaukommission.

In mehreren Bundesländern – darunter Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz – dürfen alternativ öffentlich bestellte Sachverständige die Bescheinigung ausstellen. Das kann den Vorgang beschleunigen, wenn die Behörde ausgelastet ist. Ob dieser Weg vor Ort offensteht, klären Sie am besten vorab; die Zuständigkeitsregeln unterscheiden sich zwischen den Ländern und teils zwischen den Kommunen.

Der Ablauf in vier Schritten

  • Bestand erfassen. Liegen aktuelle, bemaßte Pläne vor, sind sie die Grundlage. Andernfalls wird das Gebäude aufgenommen.
  • Aufteilungsplan erstellen. Grundrisse aller Geschosse, jede Einheit durchgehend nummeriert, Sonder- und Gemeinschaftseigentum abgegrenzt. Details dazu im Beitrag zum Aufteilungsplan nach § 7 WEG.
  • Antrag einreichen. Der Antrag geht mit dem Plan an die zuständige Stelle. Antragsteller ist der Eigentümer, häufig vertreten durch den Notar.
  • Bescheinigung erhalten. Sie geht gemeinsam mit dem Plan und der beurkundeten Teilungserklärung an das Grundbuchamt.

Warum Anträge zurückkommen

Ablehnungen liegen selten am Gebäude und fast immer an den Unterlagen. Die wiederkehrenden Muster:

  • Der Plan ist nicht bemaßt. Ohne Maßangaben lässt sich die Größe des Sondereigentums nicht ablesen.
  • Die Nummerierung ist nicht durchgängig. Kellerräume und Stellplätze tragen keine oder eine abweichende Nummer.
  • Der Plan bildet einen veralteten Zustand ab. Nach Umbauten weicht die Zeichnung vom Gebäude ab.
  • Ein Zugang fehlt. Räume, die nur über eine andere Einheit erreichbar sind, sind nicht abgeschlossen – das ist der eine Fall, in dem tatsächlich am Gebäude etwas geändert werden muss.

Die ersten drei Punkte kosten eine Korrekturschleife, der vierte einen Umbau. Genau deshalb lohnt es sich, den Plan vor der Einreichung mit dem tatsächlichen Bestand abzugleichen – ein Abgleich zwischen Aufmaß und alten Bauplänen deckt Abweichungen auf, bevor die Behörde sie findet.

Sonderfälle, die regelmäßig Fragen aufwerfen

Nicht jeder Raum lässt sich so eindeutig zuordnen wie ein Wohnzimmer. Vier Konstellationen tauchen immer wieder auf:

  • Ausgebautes Dachgeschoss. Ist es über eine eigene abschließbare Tür erreichbar, kann es eine eigene Einheit bilden. Führt der Zugang durch die darunterliegende Wohnung, ist es Teil dieser Einheit – eine dritte Möglichkeit gibt es nicht.
  • Balkone und Terrassen. Sie können dem Sondereigentum zugeordnet werden, obwohl die tragende Konstruktion Gemeinschaftseigentum bleibt. Der Plan muss diese Trennung erkennbar machen, sonst entsteht später Streit über Instandhaltungskosten.
  • Kellerräume und Stellplätze. Sie gehören zur jeweiligen Einheit und tragen deren Nummer – auch wenn sie räumlich weit entfernt liegen. Genau hier reißt die Nummerierung in der Praxis am häufigsten ab.
  • Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss. Für die Abgeschlossenheit gelten dieselben Kriterien wie bei Wohnungen. Ob die gewerbliche Nutzung zulässig ist, prüft die Behörde an dieser Stelle jedoch nicht.

Der letzte Punkt ist die häufigste Fehlannahme im Bestand: Eine erteilte Bescheinigung ist kein Nachweis dafür, dass eine Einheit als Wohnung genutzt werden darf. Wer aus Gewerbeflächen Wohnungen macht, braucht beides – die Bescheinigung und die Genehmigung der geänderten Nutzung.

Wie lange es dauert und was es kostet

Beides hängt von der jeweiligen Behörde ab und lässt sich nicht bundesweit beziffern: Die Gebühren richten sich nach dem Landes- und teils kommunalen Gebührenrecht, die Bearbeitungszeit nach der Auslastung. Belastbare Zahlen nennt Ihnen nur die konkret zuständige Stelle.

Verkürzen lässt sich vor allem der Teil, den Sie in der Hand haben. Vollständige, prüffähige Unterlagen ersparen die Rückfragerunden, die den Vorgang in der Praxis am zuverlässigsten verlängern.

Häufige Fragen

Was kostet eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührenrecht des jeweiligen Bundeslandes und teils der Kommune und lässt sich deshalb nicht bundesweit beziffern. Sie hängt in der Regel von der Anzahl der Einheiten ab. Verbindliche Auskunft gibt die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Prüft die Behörde dabei auch, ob die Nutzung genehmigt ist?

Nein. Die Prüfung erfolgt ausschließlich nach den Kriterien des Wohnungseigentumsgesetzes, also nur nach der baulichen Abgeschlossenheit. Ob die tatsächliche Nutzung baurechtlich zulässig ist, wird nicht geprüft und muss gegebenenfalls über eine Nutzungsänderung gesondert geklärt werden.

Kann auch ein Sachverständiger die Bescheinigung ausstellen?

In mehreren Bundesländern ja – unter anderem in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz dürfen öffentlich bestellte Sachverständige die Bescheinigung ausstellen. In den übrigen Ländern bleibt die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Klären Sie den für Ihren Standort geltenden Weg vorab.

Zählt ein gemeinsamer Hausflur gegen die Abgeschlossenheit?

Nein. Ein gemeinschaftlich genutzter Flur oder ein gemeinsames Treppenhaus ist unschädlich, solange die Einheit selbst über einen eigenen abschließbaren Zugang verfügt. Problematisch wird es erst, wenn Räume nur durch eine andere Einheit hindurch erreichbar sind.

Brauche ich die Bescheinigung auch bei einem Neubau?

Ja. Bauträger benötigen sie, um einzelne Einheiten schon vor Fertigstellung an unterschiedliche Käufer verkaufen und finanzieren zu können. Grundlage ist dann der Aufteilungsplan der Genehmigungsplanung.

Wie lange ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung gültig?

Sie ist nicht befristet, bezieht sich aber auf den Zustand, den der zugehörige Aufteilungsplan zeigt. Wird das Gebäude später baulich verändert – etwa Einheiten zusammengelegt oder geteilt –, bildet die alte Bescheinigung diesen Zustand nicht mehr ab und die Unterlagen müssen angepasst werden.

Unterlagen für die Abgeschlossenheitsbescheinigung

Wir erstellen den prüffähigen Aufteilungsplan, den die Bauaufsichtsbehörde für die Bescheinigung verlangt – aus Bestandsplänen oder per Vor-Ort-Vermessung.

Unterlagen anfragen →

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