Ausstellungsberechtigung (Energieausweis)

Die Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG legt fest, welche Qualifikation jemand nachweisen muss, um Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen ausstellen zu dürfen — und für welche Gebäudearten sie jeweils gilt.

Berechtigt sind je nach Gebäudeart bestimmte Berufsgruppen mit einschlägigem Abschluss und Berufserfahrung oder entsprechender Fortbildung, etwa aus Architektur, Bauingenieurwesen, Handwerk oder technischer Gebäudeausrüstung. Stellt jemand ohne diese Berechtigung einen Energieausweis aus, ist das eine Ordnungswidrigkeit, und das Dokument trägt beim Verkauf oder bei der Vermietung nicht. Erkennbar ist die Berechtigung nicht am Preis eines Online-Angebots, sondern an Name, Qualifikation und Unterschrift des Ausstellers auf dem Ausweis selbst.

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