Planprofi24 in Sachsen-Anhalt

Bauantrag, Aufmaß, Grundriss, Wohnflächenberechnung, Nutzungsänderung und Energieausweis für Immobilien in Sachsen-Anhalt — digital beauftragt, mit Blick auf die landesweiten Zuständigkeiten und die Sachsen-Anhalter Bauordnung.

Sachsen-Anhalt zählt rund 2,1 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner und gliedert sich in elf Landkreise sowie die drei kreisfreien Städte Halle (Saale), Magdeburg und Dessau-Roßlau. Zum Jahreswechsel 2025/2026 hat der Landtag die Bauordnung des Landes umfassend novelliert und dabei gezielt den Umbau und die Umnutzung im Gebäudebestand erleichtert – für Bauantrag, Wohnflächenberechnung und Nutzungsänderung gleichermaßen relevant. Wer in Sachsen-Anhalt baut, saniert oder eine Nutzung ändert, profitiert seither von einer spürbar praxisnäheren Landesbauordnung.

Landesweite Bauaufsichtsstruktur in Sachsen-Anhalt

Auch in Sachsen-Anhalt ist die Bauaufsicht dreistufig organisiert. Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Infrastruktur und Digitales (MID) des Landes, das die Bauordnung Sachsen-Anhalt fachlich verantwortet. Als obere Bauaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Sitz in Halle (Saale) eingesetzt: Es übt über sein Referat Bauwesen die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden aus, entscheidet über Widersprüche in Bausachen und bearbeitet Beschwerden und Petitionen, bevor es gegenüber dem Ministerium berichtet.

Zuständig für die konkrete Antragsbearbeitung sind die unteren Bauaufsichtsbehörden – die elf Landkreise sowie die drei kreisfreien Städte Halle (Saale), Magdeburg und Dessau-Roßlau, insgesamt 14 Behörden. Wo genau ein Bauantrag oder eine Nutzungsänderung einzureichen ist, richtet sich also allein nach der Lage des Grundstücks: in den drei kreisfreien Städten bei der jeweiligen Stadtverwaltung, in der Fläche beim zuständigen Landkreis.

Bauordnung Sachsen-Anhalt und die Novelle zum Jahreswechsel 2025/2026

Grundlage ist die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Der Landtag hat am 16. Dezember 2025 ein umfangreiches Änderungsgesetz beschlossen, das die Bauordnung an die aktuelle Musterbauordnung anpasst und seit dem 14. Januar 2026 gilt – mehr als 30 Paragrafen wurden dabei geändert. Praktisch besonders relevant: Der Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken ist im unbeplanten Innenbereich jetzt unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei möglich (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a BauO LSA), sodass viele Bauherren nicht mehr zwingend eine Bauvoranfrage stellen müssen, um die Zulässigkeit zu klären. Auch die Umnutzung von Räumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden zu Wohnzwecken wurde erleichtert (Änderung von § 47).

Neu eingeführt wurde außerdem eine Experimentierklausel (§§ 86a und 60a BauO LSA), die den Umbau im Gebäudebestand erleichtern soll, damit vorhandene Bausubstanz möglichst lange sinnvoll weitergenutzt und Abriss vermieden werden kann – ausdrücklich ohne Abstriche bei Sicherheit und Brandschutz. Die Novelle setzt damit fort, was bereits das fünfte Änderungsgesetz von Juni 2024 begonnen hatte, als unter anderem die Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien vereinfacht wurden.

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