Teilungserklärung in Stuttgart — Umwandlungsgenehmigung nur innerhalb der vier Milieuschutzgebiete

Auch in Stuttgart braucht die Aufteilung eines Mietshauses in einzeln verkaufbare Eigentumswohnungen mehr als den Aufteilungsplan – allerdings nach einer anderen Logik als in Berlin. Baden-Württemberg hat keine eigene Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB erlassen; die hiesige Umwandlungsgenehmigung stützt sich stattdessen auf § 172 BauGB und ist an die Erhaltungssatzung gekoppelt. Praktisch bedeutet das: Nicht die Anzahl der Wohnungen entscheidet, ob eine Genehmigung nötig wird, sondern allein die Lage des Grundstücks – innerhalb eines der vier Stuttgarter Milieuschutzgebiete oder außerhalb. Wer diesen Unterschied zu spät erkennt, kalkuliert seinen Zeitplan nach dem falschen Modell.

Wann Sie in Stuttgart eine Umwandlungsgenehmigung brauchen

Anders als in Berlin knüpft Baden-Württemberg die Genehmigungspflicht nicht an eine Mindestzahl von Wohnungen, sondern an den Schutzstatus des Grundstücks:

  • Betroffen sind ausschließlich Gebäude innerhalb eines der vier Stuttgarter Erhaltungssatzungsgebiete (Milieuschutzgebiete) – dort ist die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu prüfen.
  • Außerhalb dieser vier Gebiete gibt es in Stuttgart keine Umwandlungsgenehmigungspflicht – weder für ein Zweifamilienhaus noch für ein Mehrfamilienhaus mit zwanzig Einheiten.
  • Die Rechtsgrundlage ist eine Landesverordnung, keine städtische Satzung – Stuttgart wendet sie innerhalb der eigenen Erhaltungssatzungsgebiete an, kann sie aber nicht eigenständig ändern oder aufheben.
Die baden-württembergische Umwandlungsverordnung

Baden-Württemberg hat 2013 eine eigene Verordnung erlassen: die Verordnung der Landesregierung über die Einführung einer Umwandlungsgenehmigung in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, kurz Umwandlungsverordnung (UmwandVO). Sie gilt seit dem 19. November 2013 und wurde seither mehrfach verlängert, zuletzt bis November 2028. Anders als Berlins eigenständige Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB knüpft die baden-württembergische Fassung die Genehmigungspflicht nicht an eine Wohnungszahl, sondern unmittelbar an die Erhaltungssatzung: Wo eine Milieuschutzsatzung gilt, greift der Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung in Wohnungseigentum. Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich die Gemeinde – in Stuttgart die Landeshauptstadt selbst, vertreten durch das für die Erhaltungssatzungsgebiete zuständige Amt für Stadtplanung und Wohnen; ist für das Vorhaben zusätzlich eine baurechtliche Zustimmung nötig, entscheidet das Baurechtsamt im Einvernehmen mit der Stadt.

Innerhalb oder außerhalb eines Milieuschutzgebiets – zwei Ausgangslagen

Für die Teilungserklärung ergeben sich in Stuttgart zwei grundlegend unterschiedliche Konstellationen:

Grundstück außerhalb eines Erhaltungssatzungsgebiets

Der weit überwiegende Teil des Stuttgarter Stadtgebiets liegt außerhalb der vier Milieuschutzgebiete. Hier braucht die Teilungserklärung ausschließlich den bemaßten Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung – eine zusätzliche Umwandlungsgenehmigung ist nicht vorgesehen, unabhängig von Gebäudegröße oder Wohnungszahl.

Grundstück innerhalb eines der vier Milieuschutzgebiete

Liegt das Gebäude etwa im Gebiet Nordbahnhof-, Mittnacht- oder Rosensteinstraße, ist vor der notariellen Beurkundung zusätzlich zu prüfen, ob die Umwandlungsverordnung eine Genehmigung verlangt. Ohne diese Genehmigung nimmt das Grundbuchamt die Teilungserklärung nicht zur Eintragung an.

Welche Unterlagen für Ihre Teilungserklärung in Stuttgart nötig sind

Der Umfang hängt davon ab, ob das Grundstück in einem der vier Milieuschutzgebiete liegt:

  • Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Der nach § 7 WEG bemaßte, durchgehend nummerierte Aufteilungsplan, bestätigt durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baukontrolle im Baurechtsamt – Grundvoraussetzung unabhängig vom Standort.

  • Lagenachweis zum Erhaltungssatzungsgebiet

    Ein Nachweis, ob das Grundstück innerhalb oder außerhalb eines der vier Stuttgarter Milieuschutzgebiete liegt, entscheidet, ob überhaupt eine Umwandlungsgenehmigung zu beantragen ist.

  • Antrag auf Umwandlungsgenehmigung, falls erforderlich

    Nur innerhalb eines Erhaltungssatzungsgebiets nötig: der Antrag beim Amt für Stadtplanung und Wohnen, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Baurechtsamt.

Teilungserklärungen in Stuttgart – Beispiele aus der Praxis

Gründerzeithaus in Stuttgart-West außerhalb der Milieuschutzgebiete

Ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungen im dichten Gründerzeitbestand soll wohnungsweise verkauft werden. Weil das Grundstück außerhalb der vier Erhaltungssatzungsgebiete liegt, genügt der Aufteilungsplan – anders als in Berlin spielt die Wohnungszahl für die Genehmigungspflicht keine Rolle.

Mietshaus im Gebiet Nordbahnhof-, Mittnacht- oder Rosensteinstraße

Für ein Gebäude innerhalb eines der vier Milieuschutzgebiete ist vor der Beurkundung zusätzlich zu klären, ob die Umwandlungsverordnung eine Genehmigung verlangt – unabhängig davon, ob es sich um zwei oder zwanzig Wohnungen handelt.

Neubauprojekt eines Bauträgers im Rosensteinquartier

Ein neu errichtetes Gebäude soll direkt an unterschiedliche Käufer vermarktet werden. Auch wenn das Neubaugebiet nahe eines Milieuschutzgebiets liegt, kommt es allein auf die tatsächliche Satzungsgrenze an – der Aufteilungsplan allein genügt, sobald das Grundstück außerhalb liegt.

So läuft Ihre Teilungserklärung in Stuttgart ab

Der rechtliche Rahmen ist bundesweit ähnlich, doch die Weichenstellung fällt in Stuttgart früher als anderswo:

  1. Lage zum Erhaltungssatzungsgebiet klären

    Zuerst wird geprüft, ob das Grundstück innerhalb eines der vier Stuttgarter Milieuschutzgebiete liegt – das entscheidet, ob überhaupt eine Umwandlungsgenehmigung zu beantragen ist.

  2. Aufteilungsplan erstellen

    Wir erfassen die Einheiten und erstellen den bemaßten, durchgehend nummerierten Aufteilungsplan als Grundlage für Abgeschlossenheitsbescheinigung und Grundbucheintragung.

  3. Umwandlungsgenehmigung beantragen, falls nötig

    Liegt das Grundstück in einem Milieuschutzgebiet, stellen wir zusätzlich den Antrag beim Amt für Stadtplanung und Wohnen der Landeshauptstadt Stuttgart.

  4. Notarielle Beurkundung

    Mit Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung und – wo erforderlich – erteilter Umwandlungsgenehmigung beurkundet der Notar die Teilungserklärung.

  5. Eintragung beim zuständigen Grundbuchamt

    Baden-Württemberg hat die Führung der Grundbücher landesweit auf 13 zentrale Amtsgerichte übertragen – für Stuttgart ist je nach Lage des Grundstücks das Amtsgericht Böblingen oder das Amtsgericht Waiblingen zuständig, nicht das Amtsgericht Stuttgart selbst.

Was den Aufwand einer Teilungserklärung in Stuttgart beeinflusst

Anders als in Berlin hängt der Mehraufwand für die Umwandlungsgenehmigung in Stuttgart nicht von der Gebäudegröße ab, sondern allein von der Lage:

  • Lage innerhalb oder außerhalb eines Milieuschutzgebiets

    Nur innerhalb der vier Stuttgarter Erhaltungssatzungsgebiete kommt das zusätzliche Genehmigungsverfahren hinzu – außerhalb entfällt dieser Schritt vollständig, unabhängig von der Wohnungszahl.

  • Ob zusätzlich das Einvernehmen des Baurechtsamts nötig ist

    Ist zusätzlich eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, entscheidet das Baurechtsamt im Einvernehmen mit der Stadt – das verlängert den Abstimmungsweg gegenüber einem reinen Gemeinde-Verfahren.

  • Zustand vorhandener Bestandspläne

    Liegt bereits ein aktueller, bemaßter Plan vor, verkürzt das die Erstellung des Aufteilungsplans spürbar gegenüber einer vollständigen Neuvermessung.

  • Anzahl der aufzuteilenden Einheiten

    Mehr Einheiten bedeuten mehr Nummerierungs- und Abgrenzungsaufwand im Aufteilungsplan – unabhängig davon, ob eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich ist.

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