Nutzungsänderung in Solingen — vom Schleifkotten bis zur Werksfläche rechtssicher eingeordnet

Anders als beim Neubau steht bei einer Nutzungsänderung kein zusätzlicher Baukörper zur Debatte, sondern allein die Frage, wofür eine bereits bestehende Fläche künftig dienen darf. In Solingen prüft das derselbe Stadtdienst 63 wie einen Bauantrag, allerdings nach einem eigenen Maßstab: Statt der Gebäudeklasse zählt, ob sich durch die neue Nutzung öffentlich-rechtliche Anforderungen gegenüber dem bisherigen Zustand verschärfen. Für die Klingenstadt kommt diese Prüfung ungewöhnlich häufig vor, weil sie statt eines einzelnen großen Werksgeländes ein kleinteiliges Erbe aus Schleifkotten an den Bachläufen, Fabrikgebäuden der Schneidwarenindustrie und Ladenlokalen in den fünf zusammengewachsenen Stadtteilen besitzt – Bausubstanz, die über die Jahrzehnte immer wieder eine neue Bestimmung gefunden hat.

Wann ist eine Nutzungsänderung in Solingen genehmigungspflichtig?

Rechtlich gleichgestellt mit Neubau und Umbau, unterliegt auch die reine Nutzungsänderung nach § 60 Abs. 1 BauO NRW grundsätzlich der Genehmigungspflicht, selbst wenn kein einziger Handgriff an der Bausubstanz erfolgt. Welches der vier Verfahren im Einzelfall tatsächlich zutrifft, richtet sich nach dem Vergleichsmaßstab aus § 62 Abs. 2 BauO NRW:

  • Ohne jedes Verfahren kommt aus, wessen neue Nutzung dieselben Anforderungen erfüllt wie die bisherige – etwa der Wechsel zwischen zwei vergleichbar einzustufenden Ladennutzungen.
  • Die Genehmigungsfreistellung greift, sobald die geplante Nutzung einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan entspricht, die Erschließung feststeht und kein Sonderbau daraus entsteht.
  • Zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren führt es, sobald konkrete Anforderungen wie Stellplatzzahl, Schallschutz oder Rettungswege sich durch die neue Nutzung tatsächlich ändern.
  • Erst wenn die künftige Nutzung selbst die Schwelle zum Sonderbau überschreitet – etwa bei einer Versammlungsstätte oder starkem Publikumsverkehr –, ist das vollständige Verfahren zu durchlaufen.
Vom Werksgelände zur Gewerbefläche: das Beispiel Rasspe

Wie eng Nutzungsänderung und Denkmalschutz in Solingen zusammenhängen können, zeigt das Gelände der ehemaligen Schneidwarenfabrik Rasspe am Stöcken, das die Stadt 2015 erworben hat, um es zu einer Gewerbefläche weiterzuentwickeln: Die historischen, denkmalgeschützten Backsteingebäude direkt an der Straße bleiben dabei erhalten und werden einer neuen Nutzung zugeführt, während dahinterliegende Bereiche neu geordnet werden. Für Eigentümer eines ähnlichen ehemaligen Fabrik-, Werkstatt- oder Kottengebäudes bedeutet das in der Praxis: Die vergleichende Nutzungsbeschreibung muss nicht nur zeigen, welche bauordnungsrechtlichen Anforderungen sich ändern, sondern bei einem geschützten Gebäude auch, wie sich die neue Nutzung mit dem Erhalt der historischen Substanz verträgt – eine Abstimmung, die sich am besten vor der eigentlichen Antragstellung mit der Unteren Denkmalbehörde klärt.

Die vier Verfahrensarten bei einer Nutzungsänderung

Formal sind es dieselben vier Verfahren wie beim Bauantrag – angewendet wird aber der Vergleichsmaßstab aus § 62 Abs. 2 BauO NRW:

Verfahrensfrei bei gleichbleibenden Anforderungen (§ 62 Abs. 2 BauO NRW)

Kommt vor, wenn zwei ähnlich genutzte Gewerbeflächen lediglich den Nutzer wechseln, etwa innerhalb eines Ladenlokals in einem der gewachsenen Solinger Ortszentren.

Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW)

Relevant, wenn eine Umnutzung mit dem Umbau eines Wohngebäudes niedrigerer Gebäudeklassen im Bebauungsplangebiet zusammenfällt und kein Sonderbau entsteht.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW)

Der häufigste Weg, sobald sich Stellplatzbedarf, Schallschutz oder Rettungswege durch die neue Nutzung ändern – etwa bei der Umwandlung einer ehemaligen Werkstatt oder Fabriketage in Wohn- oder Büroraum.

Vollständiges Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW)

Erforderlich, wenn die neue Nutzung selbst die Sonderbau-Schwelle erreicht, etwa bei einer größeren gastronomischen oder musealen Nutzung mit entsprechendem Publikumsverkehr.

Welche Unterlagen eine Nutzungsänderung in Solingen braucht

Kern jeder Nutzungsänderung ist der Nachweis, was sich durch die neue Nutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich ändert:

  • Vergleichende Nutzungsbeschreibung

    Gegenüberstellung von bisheriger und geplanter Nutzung – Grundlage dafür, welches der vier Verfahren der Stadtdienst 63 zuordnet.

  • Bestandspläne mit Änderungseintrag

    Grundrisse und Ansichten des vorhandenen Gebäudes mit eingetragener neuer Nutzung, bei älteren Kotten- und Fabrikgebäuden häufig erst nach einem aktuellen Aufmaß verlässlich.

  • Stellplatz- und Schallschutznachweis

    Nur erforderlich, wenn die neue Nutzung einen höheren Bedarf auslöst als die bisherige, etwa bei einer publikumsintensiveren Nutzung ehemaliger Gewerbeflächen.

  • Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde

    Für Gebäude in Gräfrath oder an einem der erhaltenen Schleifkotten zusätzlich einzuholen, sobald die neue Nutzung Substanz oder Erscheinungsbild berührt.

Nutzungsänderungen in Solingen – Beispiele aus der Praxis

Ladenlokal in Ohligs wird Wohnung

Der Wechsel von Gewerbe zu Wohnen löst in der Regel keine strengeren Anforderungen aus und bleibt häufig verfahrensfrei oder landet im vereinfachten Verfahren, sofern die Erschließung als Wohnraum gesichert ist.

Ehemaliger Schleifkotten am Bachlauf wird Wohn- oder Atelierraum

Bei einem der wenigen erhaltenen Kotten prüft der Stadtdienst 63 die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der neuen Nutzung, während parallel die Untere Denkmalbehörde beurteilt, ob sich die Umnutzung mit der historischen Substanz verträgt.

Fabrikgebäude am Stöcken wird Gewerbefläche

Wie beim städtischen Rasspe-Areal bleiben die denkmalgeschützten Backsteingebäude an der Straße erhalten und werden einer neuen gewerblichen Nutzung zugeführt, während dahinterliegende Flächen umstrukturiert werden.

So läuft Ihre Nutzungsänderung in Solingen ab

Der rechtliche Rahmen ist bundesweit vergleichbar. In Solingen kommt bei historischer Bausubstanz häufig eine zusätzliche Abstimmung mit der Denkmalpflege hinzu, die von Anfang an mitgeplant werden sollte:

  1. Bisherige und geplante Nutzung gegenüberstellen

    Am Anfang steht die vergleichende Nutzungsbeschreibung – sie entscheidet, ob überhaupt andere Anforderungen entstehen und damit, welches Verfahren greift.

  2. Denkmalschutz frühzeitig klären

    Bei Kotten-, Fabrik- oder Werkstattgebäuden sowie in Gräfrath lohnt sich schon vor der Antragstellung die Klärung, ob und in welchem Umfang die Untere Denkmalbehörde einzubinden ist.

  3. Unterlagen für den Stadtdienst 63 zusammenstellen

    Nutzungsbeschreibung, Bestandspläne und die durch die neue Nutzung tatsächlich ausgelösten Nachweise werden vollständig aufbereitet und über das Bauportal.NRW eingereicht.

  4. Vollständigkeits- und Fachprüfung

    Der zuständige Bezirk prüft zunächst formal, danach fachlich, ob die neue Nutzung mit den geltenden Anforderungen vereinbar ist – bei Bedarf mit gezielten Nachforderungen.

  5. Genehmigung oder Aufnahme der neuen Nutzung

    Je nach Verfahren folgt der Bescheid oder die Freistellungswirkung nach Fristablauf; bei denkmalgeschützten Gebäuden erst, wenn auch die Denkmalbehörde zugestimmt hat.

Was den Preis für eine Nutzungsänderung in Solingen beeinflusst

Wie aufwendig eine Nutzungsänderung ist, hängt weniger von der Fläche ab als davon, wie stark sich die Anforderungen an die neue Nutzung von der bisherigen unterscheiden:

  • Abstand zwischen alter und neuer Nutzung

    Je ähnlicher sich bisherige und geplante Nutzung sind, desto geringer der Prüfaufwand – ein Wechsel zwischen zwei Gewerbenutzungen ist unaufwendiger als der Wechsel in eine publikumsintensive Nutzung.

  • Zustand der historischen Bausubstanz

    Kotten-, Fabrik- oder Werkstattgebäude verlangen häufig ein aktuelles Aufmaß, bevor die vergleichende Nutzungsbeschreibung erstellt werden kann.

  • Lage in Gräfrath oder an einem Baudenkmal

    Eine zusätzliche Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde erhöht den Abstimmungsaufwand gegenüber einer Nutzungsänderung außerhalb geschützter Bereiche.

  • Zusätzlich ausgelöste Nachweise

    Stellplatz- oder Schallschutznachweise entstehen nur, wenn die neue Nutzung sie tatsächlich erfordert – jeder zusätzliche Nachweis erhöht den Aufwand.

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