Abgeschlossenheitsbescheinigung in Schwabach — beantragt beim Bauordnungsamt

Bevor aus einem Haus einzelne Eigentumswohnungen werden können, muss eine Behörde bestätigen, dass die geplanten Einheiten baulich in sich abgeschlossen sind. Diese Bestätigung heißt Abgeschlossenheitsbescheinigung, und ohne sie trägt das Grundbuchamt das Wohnungseigentum nicht ein. Sie ist damit kein Formular am Rande, sondern das Nadelöhr der gesamten Aufteilung.

Wo sie beantragt wird, hängt vom Ort ab. In Schwabach ist das Bauordnungsamt der Stadt zuständig, angesiedelt im Referat für Stadtplanung und Bauwesen; der Antrag wird über die dortige Planannahme eingereicht, die auch das entsprechende Formular bereithält. Weil Schwabach keinem Landkreis angehört, entfällt der Umweg über eine Kreisbehörde — die Stadt entscheidet die Sache in eigener Zuständigkeit.

Geprüft wird dabei etwas sehr Konkretes: ob jede Einheit für sich verschließbar ist, ob sie einen eigenen Zugang hat und ob sie über die Räume verfügt, die eine Wohnung ausmachen. Was nicht geprüft wird, ist die baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung — ein Unterschied, der im Schwabacher Bestand mit seinen umgenutzten Werkstatt- und Hofgebäuden immer wieder für Überraschungen sorgt.

Wann Sie die Bescheinigung brauchen

Immer dann, wenn Eigentum an einzelnen Einheiten entstehen soll:

  • Bei der erstmaligen Aufteilung eines Hauses in Wohnungseigentum.
  • Wenn Teileigentum an gewerblich genutzten Räumen gebildet wird.
  • Bei der Bildung einer zusätzlichen Einheit aus bisher gemeinschaftlichen Flächen.
  • Wenn eine bestehende Aufteilung geändert wird.
  • Vor dem Verkauf einzelner Wohnungen aus einem bisher ungeteilten Anwesen.
  • Wenn eine Bank Sicherheiten an einzelnen Einheiten verlangt.
Was die Bescheinigung nicht leistet

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung beantwortet eine einzige Frage: Sind die im Plan dargestellten Einheiten baulich voneinander getrennt und für sich nutzbar? Sie beantwortet ausdrücklich nicht, ob diese Nutzung erlaubt ist. Das klingt nach einer Feinheit und ist in der Praxis der Punkt, an dem Vorhaben scheitern. Ein Beispiel aus dem Schwabacher Bestand: Ein Anwesen hat ein Hofgebäude, in dem früher gearbeitet wurde und das irgendwann zu Wohnzwecken hergerichtet worden ist. Diese Räume lassen sich abschließen, haben einen eigenen Zugang, eine Küche und ein Bad — die Abgeschlossenheit ist also gegeben. Baurechtlich handelt es sich aber möglicherweise weiterhin um ein Werkstattgebäude, weil eine Nutzungsänderung nie beantragt oder angezeigt wurde. Die Bescheinigung ändert daran nichts. Sie legalisiert keine Nutzung, sie schafft keinen Bestandsschutz, und sie ersetzt keine Baugenehmigung. Wer eine so entstandene Einheit verkauft, verkauft eine Wohnung, deren Nutzung nicht abgesichert ist — mit allen Folgen, die das für Käufer, Bank und Versicherung hat. Die richtige Reihenfolge lautet deshalb: erst die baurechtliche Frage klären, dann die Abgeschlossenheit beantragen, dann beurkunden. Ein zweiter regelmäßiger Stolperstein sind Zugänge. Eine Einheit ist nur dann abgeschlossen, wenn sie erreichbar ist, ohne fremdes Sondereigentum zu durchqueren. Bei Rückgebäuden, die über Durchfahrt und Hof erschlossen werden, ist das im Plan sauber darzustellen, sonst kommt die Rückfrage.

Was geprüft wird

Die Anforderungen an eine abgeschlossene Einheit lassen sich in vier Punkte fassen:

Bauliche Trennung

Die Einheit ist durch Wände und Decken von den übrigen Einheiten und vom Gemeinschaftseigentum getrennt.

Verschließbarer eigener Zugang

Der Zugang erfolgt über eine abschließbare Tür und führt nicht durch fremdes Sondereigentum.

Vollständige Ausstattung

Bei Wohnungen gehören Küche oder Kochgelegenheit sowie Bad und WC dazu.

Eindeutige Darstellung im Plan

Alle Räume der Einheit tragen dieselbe Nummer, das Gemeinschaftseigentum ist gekennzeichnet.

Was zum Antrag gehört

  • Antragsformular der Stadt

    Über die Planannahme des Referats für Stadtplanung und Bauwesen erhältlich und dort einzureichen.

  • Aufteilungsplan aller Geschosse

    Vom Keller bis zum Dachraum, mit durchgängiger Nummerierung der Einheiten.

  • Darstellung der Nebengebäude

    Hofgebäude, Schuppen und Garagen gehören zum Anwesen und damit in den Antrag.

  • Nachweis der Zugänge

    Aus dem Plan muss hervorgehen, wie jede Einheit ohne Durchqueren fremder Räume erreichbar ist.

  • Angaben zur Ausstattung

    Lage von Küche, Bad und WC je Einheit, weil sie zur Beurteilung gehören.

  • Angaben zur Eigentümerschaft

    Wer den Antrag stellt und wem das Anwesen derzeit gehört, gehört in das Formular.

Konstellationen aus Schwabach

Zweifamilienhaus wird geteilt

Der unkomplizierte Fall — beide Einheiten sind ohnehin getrennt, es fehlt nur der Plansatz.

Hofgebäude als eigene Einheit

Vor dem Antrag ist zu klären, ob die Wohnnutzung baurechtlich abgesichert ist.

Dachgeschoss nach dem Ausbau

Zugang, Ausstattung und die Abgrenzung zum verbleibenden Speicher müssen eindeutig dargestellt sein.

Gewerberaum im Erdgeschoss

Bei Teileigentum gelten andere Ausstattungsanforderungen als bei einer Wohnung.

Vom Aufmaß bis zur Bescheinigung

  1. Voraussetzungen prüfen

    Wir sehen uns die Einheiten vor Ort an und sagen Ihnen, ob die Anforderungen erfüllt sind oder wo nachgebessert werden muss.

  2. Bestand aufnehmen

    Alle Geschosse und Nebenbauten werden aufgemessen, weil jede Fläche im Plan erscheinen muss.

  3. Antragsunterlagen erstellen

    Aufteilungsplan mit Nummerierung, Kennzeichnung des Gemeinschaftseigentums und Darstellung der Zugänge.

  4. Antrag einreichen

    Die Unterlagen gehen mit dem Formular an die Planannahme des Bauordnungsamts.

  5. Rückfragen begleiten

    Wir bleiben Ansprechpartner, bis die Bescheinigung vorliegt und an das Notariat weitergegeben werden kann.

Was den Aufwand bestimmt

Der Aufwand entsteht bei den Unterlagen, nicht beim Formular:

  • Anzahl der Einheiten

    Jede Einheit muss einzeln dargestellt, nummeriert und auf die Anforderungen geprüft werden.

  • Umfang des Anwesens

    Mehrere Bauteile, Geschosse und Nebengebäude vergrößern den Plansatz erheblich.

  • Zustand der Einheiten

    Wo Zugänge oder Abgrenzungen fehlen, ist vor dem Antrag eine bauliche Anpassung nötig.

  • Klärungsbedarf zur Nutzung

    Bei umgenutzten Räumen kommt die baurechtliche Vorklärung als eigener Arbeitsschritt hinzu.

Alle Leistungen in Schwabach

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