Teilungserklärung in Saarbrücken — Aufteilungsplan ohne zusätzliche Umwandlungshürde
Mehrere deutsche Großstädte verlangen inzwischen zusätzlich zur klassischen Teilungserklärung eine gesonderte Genehmigung, bevor eine Mietimmobilie in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden darf – möglich gemacht durch § 250 BauGB und eine jeweils eigene Landesverordnung. Für Saarbrücken lässt sich das nach aktuellem Stand nicht sagen: Das Saarland hat von dieser bis Ende 2030 verlängerten Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht und keine eigene Umwandlungsverordnung erlassen. Wer in Saarbrücken teilen will, durchläuft deshalb den bundesweit einheitlichen WEG-Weg aus Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung und notarieller Beurkundung, ohne die zusätzliche Genehmigungsstufe, die anderswo inzwischen dazukommt. Ändern könnte sich das, sollte das Land künftig doch von der Ermächtigung Gebrauch machen – bis dahin bleibt es beim klassischen Verfahren.
- Warum in Saarbrücken keine gesonderte Umwandlungsgenehmigung nötig ist
- Zwei Ausgangslagen für Ihre Saarbrücker Teilungserklärung
- Welche Unterlagen für Ihre Teilungserklärung in Saarbrücken nötig sind
- Teilungserklärungen in Saarbrücken – Beispiele aus der Praxis
- So läuft Ihre Teilungserklärung in Saarbrücken ab
- Was den Aufwand einer Teilungserklärung in Saarbrücken beeinflusst
Warum in Saarbrücken keine gesonderte Umwandlungsgenehmigung nötig ist
§ 250 BauGB gibt den Ländern ein Werkzeug an die Hand, das erst durch eigenes Tätigwerden scharf gestellt wird:
- § 250 BauGB erlaubt es den Ländern, für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen einzuführen.
- Ob und wo die Regelung gilt, legt jedes Land eigenständig durch eine Rechtsverordnung fest – ohne eine solche Verordnung bleibt § 250 BauGB in dem betreffenden Land wirkungslos.
- Für das Saarland ist eine solche Verordnung nach verfügbaren Quellen bislang nicht erlassen worden; die Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum unterliegt in Saarbrücken damit derzeit keiner gesonderten Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB.
- Unberührt davon bleiben die üblichen WEG-Anforderungen: Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung und notarielle Beurkundung sind unabhängig von einer möglichen Umwandlungsverordnung stets erforderlich.
Die Ermächtigungsgrundlage in § 250 BauGB wurde vom Bundesgesetzgeber um fünf Jahre bis Ende 2030 verlängert, gerade damit weitere Länder von ihr Gebrauch machen können. Das Saarland hat das bislang nicht getan, kann seine Haltung aber grundsätzlich jederzeit ändern. Wer ein größeres Mietshaus mit mehr als fünf Wohnungen langfristig in Wohnungseigentum aufteilen möchte, sollte den aktuellen Stand deshalb vor der notariellen Beurkundung noch einmal prüfen lassen, statt sich allein auf die heutige Rechtslage zu verlassen.
Zwei Ausgangslagen für Ihre Saarbrücker Teilungserklärung
Ob ein Gebäude bereits steht oder noch geplant wird, wirkt sich auf den Weg zum Aufteilungsplan aus:
Teilung eines Bestandsgebäudes
Der Aufteilungsplan entsteht aus der Bauakte des Bauaufsichtsamts, ergänzt um eine Vor-Ort-Vermessung, sofern die Akte den heutigen Zustand nicht mehr zuverlässig abbildet – bei Wiederaufbaubauten mit nachträglichen Umbauten keine Seltenheit.
Teilung im Rahmen einer Neubauplanung
Liegt bereits eine genehmigte Bauplanung vor, lässt sich der Aufteilungsplan meist direkt daraus ableiten, ergänzt um die durchgehende Nummerierung der Einheiten.
Welche Unterlagen für Ihre Teilungserklärung in Saarbrücken nötig sind
Anders als in Städten mit Umwandlungsverordnung genügt in Saarbrücken der klassische WEG-Unterlagensatz:
- Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung
Der nach § 7 WEG bemaßte, durchgehend nummerierte Aufteilungsplan, bestätigt durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauaufsichtsamts der Landeshauptstadt.
- Eigentumsnachweis
Aktueller Nachweis über das Eigentum am Grundstück beziehungsweise Gebäude für Antrag und notarielle Beurkundung.
- Entwurf der Teilungserklärung
Regelt neben der Aufteilung auch Sondernutzungsrechte, Kostenverteilung und Verwaltung der Gemeinschaft.
Teilungserklärungen in Saarbrücken – Beispiele aus der Praxis
Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen soll verkauft werden
Anders als etwa in Berlin ist hier keine zusätzliche Umwandlungsgenehmigung erforderlich, obwohl mehr als fünf Wohnungen betroffen sind – Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung genügen.
Ehemaliges Werksgebäude nach Umnutzung in Wohnungseigentum aufteilen
Wurde ein früher gewerblich-industriell genutztes Gebäude bereits per Nutzungsänderung zu Wohnraum, kann es anschließend ohne zusätzliche Umwandlungshürde in einzelne Einheiten aufgeteilt werden.
Zweifamilienhaus wird unter Geschwistern aufgeteilt
Bei einer kleinen Zahl von Einheiten stellt sich die Frage einer Umwandlungsgenehmigung ohnehin nicht – der Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung sind hier der einzige technische Schritt.
So läuft Ihre Teilungserklärung in Saarbrücken ab
Der Ablauf folgt dem bundesweiten WEG-Standard – ohne den zusätzlichen Genehmigungsschritt, den eine Umwandlungsverordnung anderswo verlangen würde:
- Bauakte oder Neubauplanung prüfen
Zunächst wird geklärt, ob der Aufteilungsplan aus vorhandenen Unterlagen abgeleitet werden kann oder eine Vermessung nötig ist.
- Aufteilungsplan erstellen
Die Einheiten werden erfasst und durchgehend nummeriert, Sonder- und Gemeinschaftseigentum eindeutig abgegrenzt.
- Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
Der formlose Antrag geht an das Bauaufsichtsamt der Landeshauptstadt, das ausschließlich die bauliche Abgeschlossenheit der Einheiten prüft.
- Notarielle Beurkundung
Mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung beurkundet der Notar die Teilungserklärung – ein zusätzlicher Umwandlungsantrag entfällt nach heutigem Stand.
- Eintragung beim Amtsgericht Saarbrücken
Das zuständige Grundbuchamt trägt die neu begründeten Einheiten ins Wohnungsgrundbuch ein.
Was den Aufwand einer Teilungserklärung in Saarbrücken beeinflusst
Weil eine gesonderte Umwandlungsgenehmigung entfällt, konzentriert sich der Aufwand ganz auf den technischen und notariellen Teil:
- Zustand vorhandener Bestandspläne
Liegt bereits ein aktueller, bemaßter Plan vor, verkürzt das die Erstellung des Aufteilungsplans spürbar gegenüber einer vollständigen Neuvermessung.
- Anzahl der aufzuteilenden Einheiten
Mehr Einheiten bedeuten mehr Nummerierungs- und Abgrenzungsaufwand, unabhängig von einer Umwandlungsprüfung, die in Saarbrücken ohnehin entfällt.
- Bauliche Besonderheiten des Gebäudes
Nachträgliche Umbauten aus der Wiederaufbauzeit oder ehemalige Gewerbeflächen verlangen bei der Abgrenzung der Einheiten oft mehr Sorgfalt.
- Umfang der Teilungserklärung selbst
Zusätzliche Regelungen zu Sondernutzungsrechten oder Verwaltung erhöhen den Abstimmungsaufwand mit dem Notar.
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