Teilungserklärung in Rostock — Aufteilungsplan zwischen Backsteingiebel und Platte, Umwandlung nur im Einzelfall genehmigungspflichtig

Wer in Rostock ein bestehendes Haus in Eigentumswohnungen aufteilen will, trifft auf eine Rechtslage, die sich von der in Berlin oder Hamburg deutlich unterscheidet: Mecklenburg-Vorpommern hat keine stadtweite Umwandlungsverordnung erlassen, die die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für ein ganzes Stadtgebiet pauschal an eine Genehmigung knüpft. Seit dem 30. Juli 2024 gibt es mit der Umwandlungsgenehmigungs-Landesverordnung (UmwLVO M-V) dennoch ein Instrument, das Gemeinden diese Möglichkeit gezielt eröffnet – ob es für ein konkretes Rostocker Grundstück greift, hängt von einer zweiten, kommunalen Entscheidung ab, nicht von der Landesverordnung allein. Unabhängig davon bleibt der technische Kern jeder Teilungserklärung überall derselbe: der bemaßte Aufteilungsplan nach § 7 WEG. In Rostock trifft dieser Kern auf einen ungewöhnlich gemischten Gebäudebestand – vom Giebelhaus der backsteingotisch geprägten Altstadt über die nach der weitgehenden Zerstörung vom April 1942 wiederaufgebauten Straßenzüge bis zu den Großwohnsiedlungen der DDR-Zeit, in denen heute ebenfalls Eigentumswohnungen entstehen.

Wann eine Umwandlungsgenehmigung in Rostock überhaupt infrage steht

Der Aufteilungsplan allein reicht für die Teilungserklärung; er ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob die Umwandlung selbst genehmigungspflichtig ist. In Mecklenburg-Vorpommern ist diese Frage anders aufgebaut als in Ländern mit einer unmittelbar geltenden Umwandlungsverordnung:

  • Die UmwLVO M-V setzt keinen eigenen Genehmigungsvorbehalt in Kraft, sondern eröffnet den Gemeinden lediglich die rechtliche Möglichkeit dazu – wirksam wird er erst durch eine kommunale Milieuschutzsatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch.
  • Eine solche Satzung muss die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ausdrücklich als genehmigungspflichtige Maßnahme benennen – eine bestehende Erhaltungssatzung mit anderer Zielrichtung reicht dafür nicht automatisch aus.
  • Ob eine bestehende oder künftige Rostocker Satzung diesen Umwandlungsvorbehalt bereits enthält, ist beim zuständigen Amt für Stadtentwicklung zu erfragen; die Antwort kann sich mit jeder Satzungsänderung verschieben, weil das Instrument erst seit Sommer 2024 überhaupt zur Verfügung steht.
Warnemünde als möglicher Anknüpfungspunkt

<p>Für das Seebad Warnemünde führt die Hansestadt Rostock bereits eine Erhaltungssatzung, die ausdrücklich zwei Ziele verfolgt: die städtebauliche Eigenart des Gebiets zu bewahren und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten. Damit erfüllt sie inhaltlich genau die Zielrichtung, an die die UmwLVO M-V anknüpft. Ob sie im Einzelfall bereits um den ausdrücklichen Umwandlungsgenehmigungsvorbehalt für Wohnungs- und Teileigentum ergänzt wurde oder Rostock diesen Schritt für ein anderes Gebiet – etwa Teile des Sanierungsgebiets Stadtzentrum – erwägt, lässt sich pauschal nicht beantworten und ist unabhängig vom hier beschriebenen Aufteilungsplan-Verfahren beim zuständigen Amt zu klären. Für die Umwandlung von Dauer- in Ferienwohnungen gilt die Genehmigungspflicht dieser Satzung schon heute; das ist ein eigenständiges Verfahren nach § 172 Baugesetzbuch und von der hier behandelten WEG-Umwandlung zu unterscheiden.</p>

Zwei getrennte Fragen auf dem Weg zur Teilungserklärung

Wer in Rostock eine Teilungserklärung plant, klärt in der Praxis zwei voneinander unabhängige Fragen:

Technische Abgeschlossenheit: der Aufteilungsplan

Unabhängig von jeder Umwandlungsgenehmigung braucht jede Teilungserklärung einen nach § 7 WEG bemaßten, durchgehend nummerierten Aufteilungsplan, bestätigt durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung der unteren Bauaufsichtsbehörde. Dieser Weg ist in Rostock derselbe wie überall in Deutschland.

Rechtliche Zulässigkeit: die Frage nach dem Genehmigungsvorbehalt

Erst danach – und nur, falls das Grundstück im Geltungsbereich einer entsprechend ergänzten Milieuschutzsatzung liegt – kommt die Frage hinzu, ob die Umwandlung selbst der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Für die meisten Rostocker Lagen außerhalb eines solchen Satzungsgebiets stellt sich diese Frage derzeit nicht.

Welche Unterlagen für Ihre Teilungserklärung in Rostock nötig sind

Je nachdem, ob am konkreten Standort ein Genehmigungsvorbehalt greift, kommen zu den technischen Unterlagen weitere hinzu:

  • Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Der nach § 7 WEG bemaßte Aufteilungsplan mit durchgehender Nummerierung der Einheiten, bestätigt durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung der unteren Bauaufsichtsbehörde am Holbeinplatz.

  • Auskunft zur Satzungslage am Grundstück

    Vor der notariellen Beurkundung lohnt sich die Klärung, ob das Grundstück im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung liegt, die um den Umwandlungsgenehmigungsvorbehalt ergänzt wurde – etwa in Warnemünde.

  • Nachweis zur Gebäudehistorie bei älteren Bauten

    Bei Gebäuden aus der Vorkriegszeit oder mit Kriegsschäden hilft ein Blick in vorhandene Bestandsunterlagen, weil sich Grundriss und Einheitenzuschnitt seit der Errichtung häufig mehrfach verändert haben.

Teilungserklärungen in Rostock – Beispiele aus der Praxis

Giebelhaus in der Kröpeliner-Tor-Vorstadt

Ein gründerzeitliches Wohnhaus mit sechs Einheiten soll wohnungsweise verkauft werden. Weil das Grundstück außerhalb eines Satzungsgebiets mit Umwandlungsgenehmigungsvorbehalt liegt, braucht die Teilungserklärung ausschließlich den Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Sanierte Altbauwohnung in einem wiederaufgebauten Straßenzug der Innenstadt

Viele Rostocker Innenstadtgebäude entstanden nach der weitgehenden Zerstörung der Altstadt im April 1942 in den 1950er-Jahren neu. Für die Teilungserklärung zählt allein der heutige, tatsächliche Zuschnitt – der Aufteilungsplan entsteht unabhängig vom Baujahr des Gebäudes.

Ehemalige Genossenschaftswohnung in Lütten Klein

Auch Plattenbau-Wohnungen aus den Großwohnsiedlungen werden heute regelmäßig als Eigentumswohnungen gehandelt. Für die geplante Aufteilung eines ganzen Aufgangs braucht der Aufteilungsplan hier vor allem eine verlässliche Bestandsgrundlage, weil viele Wohnungen seit der Errichtung nachträglich verändert wurden.

So läuft Ihre Teilungserklärung in Rostock ab

Der rechtliche Rahmen ist bundesweit derselbe; in Rostock kommt die Prüfung der Satzungslage als zusätzlicher, aber meist schnell zu klärender Schritt hinzu:

  1. Satzungslage am Grundstück prüfen

    Zunächst wird geklärt, ob das Grundstück im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung mit Umwandlungsgenehmigungsvorbehalt liegt – für die meisten Rostocker Lagen lässt sich das rasch verneinen.

  2. Aufteilungsplan erstellen

    Wir erfassen die Einheiten und erstellen den bemaßten, durchgehend nummerierten Aufteilungsplan als Grundlage für Abgeschlossenheitsbescheinigung und Grundbucheintragung.

  3. Abgeschlossenheitsbescheinigung einholen

    Die untere Bauaufsichtsbehörde am Holbeinplatz bestätigt anhand des Aufteilungsplans, dass jede Einheit baulich abgeschlossen ist.

  4. Notarielle Beurkundung

    Mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung – sowie, falls erforderlich, der kommunalen Umwandlungsgenehmigung – beurkundet der Notar die Teilungserklärung.

  5. Eintragung beim Amtsgericht Rostock

    Als einziges Grundbuchamt für das gesamte Stadtgebiet trägt das Amtsgericht Rostock die neuen Wohnungs- und Teileigentumsrechte ein.

Was den Aufwand einer Teilungserklärung in Rostock beeinflusst

Neben dem ohnehin variablen Aufwand für Aufteilungsplan und notarielle Beurkundung wirken sich in Rostock diese Punkte aus:

  • Ob am Grundstück ein Umwandlungsgenehmigungsvorbehalt greift

    Nur innerhalb eines entsprechend ergänzten Satzungsgebiets kommt ein zusätzliches kommunales Verfahren hinzu; für die meisten Lagen entfällt dieser Schritt vollständig.

  • Zustand vorhandener Bestandspläne

    Bei kriegsbedingt oder durch spätere Umbauten veränderten Gebäuden verkürzt ein bereits vorhandener, aktueller Plan die Erstellung des Aufteilungsplans erheblich gegenüber einer vollständigen Neuvermessung.

  • Bauart und Zuschnitt der Einheiten

    Unregelmäßig geschnittene Altbaugrundrisse in der Kröpeliner-Tor-Vorstadt verlangen mehr Abgrenzungsaufwand als die weitgehend einheitlichen Grundrisstypen der Plattenbau-Großwohnsiedlungen.

  • Anzahl der aufzuteilenden Einheiten

    Mehr Einheiten bedeuten mehr Nummerierungs- und Abgrenzungsaufwand im Aufteilungsplan, unabhängig davon, ob eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich ist.

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