Bauantrag in Offenbach am Main — für das Bauaufsichtsamt Amt 60 genehmigungsfähig vorbereitet

Offenbach am Main ist eine kreisfreie Stadt und braucht deshalb keinen Umweg über einen Landkreis: Für jeden Bauantrag im Stadtgebiet ist das Bauaufsichtsamt zuständig, organisatorisch Teil des Amts für Planen und Bauen (Amt 60) im Stadthaus an der Berliner Straße 60 – eine einzige Anlaufstelle statt mehrerer Bezirksämter, wie sie größere Städte oft haben. Seit dem 14. Oktober 2025 gilt zusätzlich das sogenannte Baupaket I, mit dem der Hessische Landtag die Hessische Bauordnung (HBO) reformiert hat, unter anderem mit einer verfahrensfreien Regelung für den Ausbau von Dachgeschossen. Was einen Bauantrag in Offenbach zusätzlich prägt, ist die Spannweite der Bausubstanz: Auf engem Raum treffen kleinteilige Wohn- und Gewerbegebäude aus der Zeit der Offenbacher Lederindustrie auf die großflächige Neubebauung des Hafenquartiers – zwei Ausgangslagen, die im Bauantragsverfahren unterschiedlich viel Vorarbeit verlangen.

Welches Verfahren gilt für Ihren Bauantrag in Offenbach?

Grundlage ist § 62 HBO: Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage bedürfen grundsätzlich einer Baugenehmigung. Welcher der vier möglichen Wege im Einzelfall greift, hängt von Gebäudeklasse, Nutzung und Komplexität des Vorhabens ab:

  • Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 63 HBO – etwa kleinere Nebenanlagen –, für die weder ein Antrag noch eine Anzeige nötig ist.
  • Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO – die vollständigen Bauvorlagen werden eingereicht, ohne dass ein förmlicher Bescheid abgewartet werden muss.
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO – der Regelfall für die meisten Wohn- und sonstigen Bauten ohne Sonderbau-Status.
  • Vollständiges Baugenehmigungsverfahren (Vollverfahren) nach § 66 HBO – zwingend für Sonderbauten, etwa größere Beherbergungs- oder Versammlungsstätten.
Das Baupaket I und der Offenbacher Altbaubestand

Der Landtag hat am 9. Oktober 2025 das dritte Änderungsgesetz zur HBO beschlossen, in Kraft seit dem 14. Oktober 2025. Kern ist eine erleichterte Nutzung des Gebäudebestands: Der Ausbau und die Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken außerhalb eines Bebauungsplans sind seither nach § 64a HBO befristet bis Ende 2030 genehmigungsfrei möglich, die dafür nötige Mindestraumhöhe wurde auf 2,20 Meter gesenkt. Für Offenbach mit seinem hohen Anteil an Wohn- und Werkgebäuden aus der Zeit der Lederindustrie – im Volksmund einst „Babbscher“ genannt – trifft das einen besonders breiten Gebäudebestand: Viele dieser Häuser haben ungenutzte Dachräume, die sich seither ohne gesondertes Baugenehmigungsverfahren zu Wohnraum ausbauen lassen, sofern die übrigen Voraussetzungen der HBO eingehalten werden.

Die vier Verfahrensarten im Detail

Alle vier Wege sind in der HBO geregelt und unterscheiden sich in Prüftiefe und Bearbeitungsdauer:

Baugenehmigungsfreie Vorhaben (§ 63 HBO)

Vorhaben aus der Anlage zu § 63 HBO, etwa kleinere Garagen oder Nebenanlagen, benötigen weder Antrag noch Anzeige. Materielles Baurecht gilt trotzdem uneingeschränkt weiter – das Bauaufsichtsamt kann bei Verstößen jederzeit einschreiten.

Genehmigungsfreistellung (§ 64 HBO)

Fügt sich das Vorhaben in einen rechtskräftigen Bebauungsplan ein, ist die Erschließung gesichert und liegt kein Sonderbau vor, genügt die Einreichung vollständiger Bauvorlagen. Widerspricht das Bauaufsichtsamt nicht innerhalb der Wartefrist, darf gebaut werden. Seit der HBO-Novelle 2025 gilt außerdem die erweiterte Freistellung nach § 64a HBO für den Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken, auch ohne Bebauungsplan.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 65 HBO)

Der Regelweg für die meisten Wohngebäude und sonstigen Bauten ohne Sonderbau-Status. Geprüft werden vorrangig planungsrechtliche Zulässigkeit, Abstandsflächen und Erschließung; entscheidet das Bauaufsichtsamt binnen drei Monaten nach vollständiger Einreichung nicht, gilt die Genehmigung nach § 65 Abs. 2 HBO als erteilt.

Baugenehmigungsverfahren – Vollverfahren (§ 66 HBO)

Zwingend für Sonderbauten, etwa größere Beherbergungs- und Versammlungsstätten. Das Amt prüft hier umfassend, einschließlich Brandschutz und Standsicherheit; eine Genehmigungsfiktion wie im vereinfachten Verfahren gibt es dabei nicht.

Welche Bauvorlagen Ihr Bauantrag in Offenbach braucht

Unabhängig vom Verfahren müssen die Bauvorlagen vollständig sein und den Vorgaben des Bauaufsichtsamts entsprechen. Zum Kern eines Bauantrags in Offenbach gehören:

  • Lageplan

    Amtlicher Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Darstellung des Flurstücks und des geplanten Vorhabens, erstellt von einem in Hessen zugelassenen Vermessungsbetrieb oder dem städtischen Vermessungsamt.

  • Bauzeichnungen

    Grundrisse, Schnitte und Ansichten, die das Vorhaben eindeutig darstellen – üblicherweise im Maßstab 1:100, nach den Vorgaben des hessischen Bauvorlagenerlasses.

  • Baubeschreibung

    Textliche Erläuterung von Nutzung, Konstruktion und Ausführung, ergänzt um Angaben zu gewerblichen Anlagen, sofern das Gebäude noch aus der Zeit kleinteiliger Manufakturbetriebe stammt und entsprechend genutzt wird.

  • Standsicherheits- und Brandschutznachweis

    Je nach Gebäudeklasse und Vorhaben gefordert – bei Sonderbauten im Vollverfahren immer, bei kleineren Vorhaben oft reduziert.

  • Digitale Einreichung über das Bauportal Hessen

    Seit April 2025 läuft die Antragstellung für genehmigungspflichtige Vorhaben in Offenbach regulär über das landesweite Portal, nachdem die Stadt im Dezember 2024 als eine der hessischen Pilotkommunen ihre erste vollständig digitale Baugenehmigung erteilt hatte.

Bauanträge in Offenbach am Main – Beispiele aus der Praxis

Dachgeschossausbau in einem Wohnhaus aus der Manufakturzeit

Ein ungenutztes Dachgeschoss über einer der zahlreichen kleinteiligen Wohn- und Werkstattbauten aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert lässt sich seit der HBO-Novelle 2025 nach § 64a HBO genehmigungsfrei zu Wohnraum ausbauen, sofern die Mindestraumhöhe von 2,20 Metern erreicht wird.

Neubau einer Wohneinheit im Hafenquartier

Ein Vorhaben auf einem der neu erschlossenen Baufelder rund um Hafenplatz und Hafeninsel bewegt sich meist im vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO und profitiert von einem rechtskräftigen Bebauungsplan, der für Teile des Quartiers bereits vorliegt.

Umbau eines kleinen Gewerbebetriebs zu Wohnzwecken

Ehemalige Werkstatt- oder Lagerflächen aus der Zeit der Lederindustrie, die heute leer stehen, lassen sich oft mit überschaubarem verfahrensrechtlichem Aufwand zu Wohnraum umbauen – sofern die neue Nutzung keine strengeren Anforderungen als bisher auslöst.

So läuft Ihr Bauantrag in Offenbach am Main ab

Rechtlich folgt ein Bauantrag in Offenbach derselben HBO wie überall in Hessen. Die konkrete Bearbeitung prägen die zentrale Zuständigkeit des Amts 60 und die seit 2024 durchgehend digitale Antragstellung.

  1. Gebäudeklasse und Verfahrensart klären

    Am Anfang steht die Einordnung des Vorhabens – ein Dachgeschossausbau im Altbau durchläuft einen anderen Weg als ein mehrgeschossiger Neubau im Hafenquartier.

  2. Bauvorlagen für das Amt 60 zusammenstellen

    Lagepläne, Bauzeichnungen, Baubeschreibung und je nach Vorhaben weitere Nachweise werden nach den Vorgaben des Bauaufsichtsamts aufbereitet.

  3. Digitale Einreichung über das Bauportal Hessen

    Die vollständigen Unterlagen gehen online an das für Offenbach zuständige Amt, das seit April 2025 alle genehmigungspflichtigen Anträge regulär digital entgegennimmt.

  4. Vollständigkeits- und Fachprüfung

    Das Amt 60 prüft zunächst formal, ob alle Unterlagen vorliegen, anschließend fachlich; bei Bedarf werden gezielt fehlende Angaben nachgefordert.

  5. Genehmigung, Fiktion oder Baubeginn

    Im vereinfachten Verfahren gilt der Antrag nach drei Monaten ohne Entscheidung automatisch als genehmigt; in allen anderen Fällen erhalten Sie den ausdrücklichen Bescheid des Amts 60.

Was den Preis für einen Bauantrag in Offenbach beeinflusst

Ein pauschaler Preis lässt sich für einen Bauantrag seriös nicht nennen – zu unterschiedlich sind die Vorhaben, die in Offenbach eingereicht werden. Diese Faktoren bestimmen, wie aufwendig Ihr konkreter Bauantrag ausfällt:

  • Gebäudeklasse und gewähltes Verfahren

    Ein baugenehmigungsfreies oder freigestelltes Vorhaben verursacht deutlich weniger Aufwand als ein Vollverfahren für einen Sonderbau – die Verfahrensart ist der wichtigste Kostentreiber.

  • Zustand des Altbaubestands

    Bei Gebäuden aus der Manufakturzeit hängt der Aufwand stark davon ab, wie gut der bauliche Bestand dokumentiert ist – fehlende oder veraltete Unterlagen ziehen zusätzliche Erfassungsschritte nach sich.

  • Umfang der Bauvorlagen

    Je nach Vorhaben kommen neben Lageplan und Bauzeichnungen weitere Nachweise hinzu, etwa zu Standsicherheit oder Brandschutz – jeder zusätzliche Nachweis erhöht den Aufwand.

  • Gewünschte Bearbeitungsgeschwindigkeit

    Wer unter Zeitdruck steht, kann eine beschleunigte Vorbereitung der Unterlagen wählen – das wirkt sich auf die eigene Vorlaufzeit aus, nicht jedoch auf die gesetzlichen Prüffristen des Amts 60.

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