Bauantrag in München — zentral bei der Lokalbaukommission genehmigungsfähig eingereicht
Für einen Bauantrag in München gibt es nur eine Adresse: die Lokalbaukommission (LBK), eine Hauptabteilung des Referats für Stadtplanung und Bauordnung und zugleich die größte Baugenehmigungsbehörde Deutschlands. Sie bearbeitet Anträge zentral für alle 25 Stadtbezirke – wer aus einer Stadt mit bezirklich aufgeteilter Bauaufsicht kommt, muss hier umdenken: Es gibt keine unterschiedlich ausgelasteten Ämter, sondern eine einzige Stelle mit einheitlichen Abläufen. Rechtliche Grundlage ist die Bayerische Bauordnung (BayBO), die zum 1. Januar 2025 grundlegend reformiert und zum 1. August 2025 um weitere Erleichterungen ergänzt wurde – mit spürbaren Folgen für Gebäudeklassen, Sonderbau-Schwellen und die Liste verfahrensfreier Vorhaben. Eine zusätzliche Schicht kommt hinzu, wenn das Grundstück in einem der zahlreichen Münchner Erhaltungssatzungsgebiete liegt: Größere bauliche Veränderungen können dort über die reguläre Baugenehmigung hinaus eine weitere Prüfung auslösen. Wer sein Vorhaben von Beginn an richtig einordnet und die Bauvorlagen passend zur LBK-Praxis aufbereitet, spart sich Nachfragen und Wartezeit.
Welches Verfahren gilt für Ihren Bauantrag in München?
Art. 55 BayBO legt den Grundsatz fest: Wer eine bauliche Anlage errichtet, ändert oder ihre Nutzung ändert, braucht dafür grundsätzlich eine Baugenehmigung. Wie tief die Lokalbaukommission dabei prüft, regeln die Art. 57 bis 60 BayBO in vier abgestuften Verfahren, deren Anwendung sich in München wie im übrigen Freistaat vor allem am Sonderbau-Status entscheidet:
- Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 BayBO) laut einem festen Katalog, etwa kleinere Nebenanlagen – ohne Genehmigungsverfahren und ohne Anzeige.
- Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO): Die Bauvorlagen gehen bei der Lokalbaukommission ein, ein förmlicher Bescheid bleibt aber aus; nach Ablauf der Frist darf gebaut werden.
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) als Regelweg für praktisch jedes genehmigungspflichtige Vorhaben, das kein Sonderbau ist – unabhängig von der Gebäudeklasse.
- Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO), sobald ein Sonderbau vorliegt: Dann prüft die Lokalbaukommission sämtliche bauordnungsrechtlichen Anforderungen vollständig.
Zwei Reformschritte prägen den aktuellen Rechtsstand: Zum 1. Januar 2025 und ergänzend zum 1. August 2025 wurde die Bayerische Bauordnung spürbar entschlackt. Die Gebäudeklasse 4 wuchs, sodass mehr Nutzungseinheiten mit eigenem Rettungsweg dort statt in der aufwendigeren Klasse 5 landen. Die Schwellenwerte für Sonderbauten stiegen, etwa bei der Gastplatzzahl in Gaststätten und der Bettenzahl in Beherbergungsstätten, wodurch mehr Vorhaben im vereinfachten statt im vollen Baugenehmigungsverfahren bleiben. Unverändert und für Wohngebäude besonders relevant ist die bereits länger geltende Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 BayBO: Trifft die Lokalbaukommission im vereinfachten Verfahren binnen drei Monaten nach Ablauf der dreiwöchigen Prüffrist keine Entscheidung, gilt die Genehmigung als erteilt.
Die vier Verfahrensarten im Detail
Jedes der vier Verfahren ist eigens in der Bayerischen Bauordnung geregelt und unterscheidet sich deutlich in Prüfumfang und Dauer:
Verfahrensfreie Bauvorhaben (Art. 57 BayBO)
Ein abschließender Katalog listet auf, was ohne jedes Verfahren umgesetzt werden darf – von kleineren Nebenanlagen bis zu bestimmten Freiflächen-Photovoltaikanlagen entlang Bahn- und Straßentrassen, deren Kreis die Reform 2025 erweitert hat. Verfahrensfrei heißt nicht rechtsfrei: Wer gegen geltendes Baurecht verstößt, riskiert ein Einschreiten der Lokalbaukommission auch ohne vorheriges Verfahren.
Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO)
Für Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, die diesem nicht widersprechen, eine gesicherte Erschließung haben und keinen Sonderbau darstellen, genügt die Einreichung vollständiger Unterlagen. Erhebt die Lokalbaukommission innerhalb der Frist keinen Einwand, kann gebaut werden, ohne dass ein Bescheid ergeht.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO)
Dies ist der bayernweite Regelfall für alles, was kein Sonderbau ist – vom Einfamilienhaus bis zum mehrgeschossigen Mietshaus. Im Mittelpunkt stehen die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Abstandsflächen; bei Wohngebäuden kommt zusätzlich die Genehmigungsfiktion nach drei Monaten ins Spiel, falls die Lokalbaukommission nicht rechtzeitig entscheidet.
Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO)
Nur Sonderbauten durchlaufen diesen vollständigen Prüfweg – etwa Hochhäuser über 22 Meter Höhe, große Verkaufsstätten oder Versammlungsstätten mit mehr als 200 Besucherplätzen. Geprüft wird jede bauordnungsrechtliche Anforderung einschließlich Brandschutz und Standsicherheit; bei ausgewählten Sonderbauten wacht zusätzlich die Regierung von Oberbayern als obere Bauaufsichtsbehörde über das Verfahren.
Welche Bauvorlagen Ihr Bauantrag in München braucht
Art. 64 BayBO verlangt vollständige, aussagekräftige Bauvorlagen, unabhängig davon, welches der vier Verfahren am Ende greift. Zur Grundausstattung eines Bauantrags in München zählen:
- Lageplan
Amtlicher Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der Flurstück und geplantes Bauvorhaben maßstabsgerecht zueinander darstellt.
- Bauzeichnungen
Grundrisse, Schnitte und Ansichten, aus denen das Vorhaben eindeutig hervorgeht – wie detailliert, hängt vom gewählten Verfahren ab.
- Baubeschreibung
Beschreibt Nutzung, Bauweise und Ausführung in Textform, ergänzt um Angaben zu technischen und gewerblichen Anlagen, falls vorhanden.
- Bautechnische Nachweise
Standsicherheits- und Brandschutznachweise, deren Umfang von Gebäudeklasse und Sonderbau-Status abhängt – bei Sonderbauten im Baugenehmigungsverfahren stets in voller Tiefe gefordert.
- Digitale Einreichung
Bauanträge lassen sich bei der Lokalbaukommission seit 2024 digital einreichen; dieser Weg ist inzwischen der übliche, Papierunterlagen bleiben die Ausnahme.
Bauanträge in München – Beispiele aus der Praxis
Anbau oder Dachgeschossausbau am Einfamilienhaus
Ein klassischer Anbau oder ein Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken bleibt meist in Gebäudeklasse 1 oder 2 und läuft im vereinfachten Verfahren. Für Aufstockungen um höchstens ein Geschoss gilt seit der Reform 2025 zudem eine Erleichterung: Der Brandschutz richtet sich weiter nach der niedrigeren Gebäudeklasse des Bestandsgebäudes.
Mehrfamilienhaus-Neubau
Durch die 2025 erweiterte Gebäudeklasse 4 rutschen mehr Mehrfamilienhäuser in diese statt in die aufwendigere Klasse 5 – solange kein Sonderbau vorliegt, bleibt es beim vereinfachten Verfahren samt Genehmigungsfiktion nach drei Monaten.
Größere Modernisierung in einem Erhaltungssatzungsgebiet
München hat weit über ein Dutzend soziale Erhaltungssatzungsgebiete. Geht eine Sanierung dort über den ortsüblichen Ausstattungsstandard hinaus, kommt neben der Baugenehmigung eine gesonderte Prüfung hinzu, die früh in die Zeitplanung gehört.
Hotel oder Versammlungsstätte
Ein größeres Hotel oder eine Versammlungsstätte überschreitet schnell die Sonderbau-Schwellen und landet im vollständig geprüften Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO – bei bestimmten Sonderbauten zusätzlich unter Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
So läuft Ihr Bauantrag in München ab
Der gesetzliche Rahmen der BayBO gilt in ganz Bayern gleich – was den Ablauf in München prägt, ist die zentrale Zuständigkeit der Lokalbaukommission und die 2025 reformierten Fristen:
- Sonderbau-Status und Verfahren klären
Zuerst wird geprüft, ob eines der Merkmale aus Art. 2 Abs. 4 BayBO einen Sonderbau begründet – etwa Höhe, Fläche oder Personenzahl. Davon hängt ab, ob das vereinfachte oder das vollständige Baugenehmigungsverfahren greift.
- Bauvorlagen für die Lokalbaukommission zusammenstellen
Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung und je nach Vorhaben weitere Nachweise werden nach den Vorgaben der Lokalbaukommission aufbereitet und digital eingereicht.
- Vollständigkeitsprüfung innerhalb von drei Wochen
Nach Art. 65 BayBO prüft die Lokalbaukommission binnen drei Wochen, ob der Antrag vollständig ist; bei erheblichen Lücken fordert sie zur Nachbesserung auf, statt später mitten in der Prüfung ins Stocken zu geraten.
- Fachprüfung mit möglichen Nachforderungen
Im vereinfachten Verfahren stehen planungsrechtliche Zulässigkeit und Abstandsflächen im Vordergrund, im Baugenehmigungsverfahren zusätzlich alle weiteren öffentlich-rechtlichen Anforderungen; einzelne Nachweise kann die Behörde währenddessen nachfordern.
- Genehmigung, Fiktion oder Baubeginn
Bei Wohngebäuden im vereinfachten Verfahren gilt die Genehmigung nach drei Monaten ohne Entscheidung automatisch als erteilt, ansonsten folgt der schriftliche Bescheid. Liegt das Grundstück in einem Erhaltungssatzungsgebiet, ist vorher noch dessen zusätzliche Prüfung abzuwarten.
Was den Preis für einen Bauantrag in München beeinflusst
Einen pauschalen Preis gibt es für einen Bauantrag nicht – zu unterschiedlich sind die Vorhaben, die täglich bei der Lokalbaukommission eingehen. Diese Faktoren bestimmen den tatsächlichen Aufwand:
- Sonderbau-Status und Verfahrensart
Ob ein Vorhaben als Sonderbau gilt, entscheidet über verfahrensfreie Leichtigkeit oder vollständige Prüfung im Baugenehmigungsverfahren – und ist damit der stärkste Kostentreiber.
- Umfang der Bauvorlagen
Neben Lageplan und Bauzeichnungen fallen je nach Vorhaben weitere Nachweise an, etwa zur Standsicherheit oder zu Stellplätzen – jeder zusätzliche Nachweis kostet Zeit und Arbeit.
- Lage in einem Erhaltungssatzungsgebiet
In einem der Münchner Erhaltungssatzungsgebiete braucht eine größere bauliche Veränderung eine zusätzliche Prüfung, die parallel zum eigentlichen Bauantrag eingeplant werden muss.
- Gewünschtes Bearbeitungstempo
Eine beschleunigte Vorbereitung der Unterlagen verkürzt die eigene Vorlaufzeit, verändert aber nichts an den gesetzlichen Prüffristen der Lokalbaukommission selbst.
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